- Von Barbara Bocks
- 08.08.2024 um 15:05
5. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fiskus an den Kosten beteiligen
Ob Putzkraft, Haushaltshilfe, Hausmeisterdienst, Unterstützung bei der Gartenpflege, Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt oder Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück: Beauftragen Angestellte für Arbeiten in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, die sie selbst erledigen könnten, einen Dienstleister oder eine Dienstleisterin, können sie einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.
Steuerpflichtige können sich bei diesen Dienstleistungen bis zu 20 Prozent der Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr vom Fiskus erstatten lassen. Das funktioniert allerdings nur, wenn sie die Rechnungen unbar beglichen haben.
Außerdem muss ein Zahlungsbeleg wie eine Überweisung vorliegen. Auf der Rechnung müssen die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten aufgelistet sein. Denn für die Materialkosten gibt es diese Steuerermäßigung nicht.
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