- Von Barbara Bocks
- 08.08.2024 um 15:05
9. Versicherungen: Keine Höchstgrenze bei beruflichen Policen
Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge gehören Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie die private Rentenversicherung. Diese Kosten können ledige Angestellte in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 Euro in der Steuererklärung 2023 geltend machen. Ehepaare können gemeinsam einen Betrag in Höhe von 53.056 Euro ansetzen.
Für das Steuerjahr 2024 gelten neue Beträge, nämlich 27.566 Euro für Ledige und 55.132 Euro für Ehepaare. Die Arbeitgeberbeiträge müssen Steuerpflichtige auf den Höchstbetrag anrechnen. Angestellte können Riesterverträge bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 Euro ansetzen.
Als sonstige Vorsorgeaufwendungen können Angestellte ebenfalls ihre Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen ansetzen.
- Die Grenze hierfür liegt bei 1.900 Euro für Steuerpflichtige, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten.
- Für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen, liegt die Grenze bei 2.800 Euro.
Den Höchstbetrag erreichen manche Angestellte schon mit der Basiskranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Unbegrenzt als Werbungskosten werden berufliche Policen steuerlich anerkannt. Dazu zählen beispielsweise eine Berufshaftpflicht- oder Arbeitsrechtsschutzversicherung.
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