Ansicht eines Ferraris: Ein Emoji hat einen Streit vor Gericht ausgelöst beim Kauf eines Ferraris. © F. Muhammad / Pixabay
  • Von Redaktion
  • 11.12.2024 um 16:06
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Emojis nutzen viele bei Whatsapp und Co und dort sorgen sie oft für Missverständnisse. Warum gerade Makler sie vorsichtig nutzen sollten, beschreibt Christian Lübben von Hans John Versicherungsmakler anhand eines konkreten Falls aus der Praxis.

Wer über Messenger wie Whatsapp kommuniziert, greift dabei gerne auf Emojis zurück. Doch während fast jeder die bunten Symbole kennt und nutzt, ist keineswegs immer sofort klar, was sie bedeuten oder wie der Empfänger sie versteht. Und das kann für juristischen Ärger sorgen. Wie das eskalieren kann, beschreibt Christian Lübben von Haftplichtexperten.de in seinem Blogbeitrag anhand eines konkreten Falls.

Um diesen Fall und das folgende Urteil des OLG München vom 11.11.2024 — 19 U 200/24 e geht es:

Ein Unternehmer kaufte Ende 2020 bei einem Autohändler einen Ferrari SF90 Stradale für rund 600.000 Euro. Er zahlte fast 60.000 Euro an und wartete auf die Lieferung des Fahrzeugs.

Unverbindlicher Liefertermin war das zweite beziehungsweise dritte Quartal 2021. Doch die Lieferung ließ auf sich warten: Auf die Whatsapp-Nachricht des Verkäufers, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden konnte, antwortete der Käufer unter anderem mit „Ups 😬“. Im Juni 2022 trat er schließlich vom Kaufvertrag zurück.

Anzahlung für Ferrari zurück oder Schadensersatz für den Verkäufer

Der Fall landete vor dem Landgericht München II. Der Käufer des Ferraris klagte darauf, dass er seine Anzahlung zurück erhält. Und der Verkäufer erhob Widerklage auf Schadensersatz. Vor dem Landgericht bekam der Verkäufer noch Recht, jedoch nicht mehr vor dem Oberlandesgericht. Die Begründung: Der Käufer sei wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Die Parteien stritten vor Gericht, ob das verwendete Emoji bedeutet, dass der Käufer der verlängerten Lieferfrist zugestimmt hatte. Das Oberlandesgericht bejahte zwar, dass Whatsapp-Nachrichten das sogenannte Schriftform-Erfordernis nach Paragraph 127 Absatz 2 Seite 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahren und erklärte, dass Willenserklärungen auch per Zeichnen stattfinden können, also auch durch Emoji.

Verwendetes Emoji gilt nicht als Zustimmung für längere Lieferfrist

Das Grimasse schneidende Emoji zusammen mit „Ups“ hat das Oberlandesgericht aber nicht als Zustimmung für eine Lieferfristverlängerung eingestuft. Die Begründung: Laut eines Emoji-Lexikons stellt das Grimasse schneidende Emoji grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, etwa Nervosität oder Verlegenheit.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München unterstreicht, dass Emojis in der geschäftlichen Kommunikation eine rechtliche Dimension haben können, da sie Willenserklärungen im juristischen Sinn sind und für Missverständnisse sorgen können.

Für Versicherungsmakler, die Whatsapp nutzen, ist das laut Lübben ein Weckruf: Professionelle Kommunikation und klare Regelungen sind wichtiger denn je.

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