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Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Vertreter der Versicherungsbranche haben Verfassungsbeschwerde eingelegt © picture alliance/dpa | Uli Deck
  • Von Andreas Harms
  • 15.07.2024 um 14:30
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:60 Min

Wer eine Restschuldversicherung passend zu einem Kredit abschließen will, muss demnächst damit mindestens eine Woche nach dem Kreditvertrag warten. Finanzverbände sind ohnehin schon wenig begeistert davon. Doch jetzt hat der Versichererverband GDV Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Ein Teil des Zukunftsfinanzierungsgesetzes schmeckt der Versicherungsbranche überhaupt nicht. Und zwar so wenig, dass der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zusammen mit 22 Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet und nun eingereicht hat.

Darin geht es um die ab Januar 2025 greifende Regelung, dass Kreditnehmer erst frühestens eine Woche nach dem Darlehensvertrag eine Restschuldversicherung abschließen dürfen. Cooling-Off-Phase nennt man das dann, und die haben vor allem Verbraucherschützer gefordert. Sie halten die Policen oft für überflüssig und zu teuer.

Beim GDV hält man sie hingegen für europarechtswidrig. Ähnlich hatte sich schon der Bankenfachverband im vergangenen Jahr geäußert. Beide Verbände verweisen dabei auf die EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Demnach dürfe man zwar Restschuldversicherungen nicht an Kredit koppeln, wohl aber mit ihm „bündeln“. Letzteres wären dann getrennte Verträge.

Beim GDV hält man die Cooling-Off-Phase sogar für gefährlich. Denn Restschuldversicherungen übernehmen fällige Kreditraten, wenn Kreditnehmer wegen Arbeitslosigkeit oder -unfähigkeit nicht zahlen können. Muss man mit der Police eine Woche warten, kann es im Extremfall Probleme geben. „Passiert etwas in der ersten Woche, stehen Kundinnen und Kunden ohne Versicherungsschutz dar”, sagt Moritz Schumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des GDV.

Außerdem weist der GDV darauf hin, dass es ja noch die Widerrufsfrist gibt: Wer sich umentschieden hat, kann die Restschuldpolice 30 Tage lang über einen Widerruf wieder loswerden. Ein einwöchiges Abschlussverbot sei deshalb einfach nicht nötig.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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