- Von Andreas Harms
- 05.05.2022 um 11:02
Der von der deutschen Finanzaufsicht Bafin angedachte sogenannte Provisionsrichtwert erhitzt einige Gemüter. Auch das von Martin Klein, Vorstand des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa. „Hierbei handelt es sich um eine klare Kompetenzüberschreitung der Bafin“, lässt er verlauten. Für solche regulatorischen Eingriffe sei eine konkrete gesetzliche Grundlage nötig. Man könne das nicht „allein der Willkür der Aufsichtsbehörde überlassen“, so Klein.
Hintergrund: Die Bafin ließ vor ein paar Tagen über ihren Versicherungsaufseher Frank Grund durchblicken, dass sie einen Provisionsrichtwert für Lebensversicherungen plant. Offenbar hält sie eine Obergrenze für Provisionen für nötig. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) reagierte beinahe gelassen auf die Pläne (wir berichteten).
Nicht so Martin Klein. „Nur weil man dem Kind mit dem Begriff ‚Richtwert‘ einen neuen Namen gibt, bedeutet dies nicht, dass sich die Zuständigkeiten ändern“, merkt er an. Damit wirft er der Bafin vor, einfach nur einen anderen Namen für den eigentlich schon vom Tisch gefegten Provisionsdeckel gefunden zu haben.
Beispiel Krankenversicherung:
Die Provisionsgrenzen in der PKV haben mit Paragraf 50 VAG eine eindeutige gesetzliche Grundlage. Es kann daher nicht sein, wenn von der Aufsicht versucht wird, am Gesetzgeber vorbei, solche Grenzen in der Lebensversicherung per Rundschreiben einzuführen. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit muss auch die BaFin beachten und die jetzige Regierung hat mit ihrem Koalitionsvertrag klar vorgegeben, dass ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung nicht zur Diskussion steht.
Weiter verweist Klein darauf, dass bisher keine Marktverwerfungen nachgewiesen werden konnten, die so einen Eingriff rechtfertigen könnten. Als Beleg nennt er das verfassungsrechtliche Gutachten des ehemaligen Verfassungsgerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier (einen Votum-Beitrag dazu gibt es hier). Es gebe daher keine Rechtsgrundlage dafür, aufsichtsrechtlich zu handeln und dabei den Gesetzgeber zu umgehen, so Klein.
Und am Ende zweifelt Klein an, dass ein Provisionsrichtwert in der vielfältigen Vertriebswelt überhaupt funktionieren kann. Er meint dazu wörtlich:
Es ist zudem für alle erfahrenen Marktteilnehmer nachvollziehbar, dass ein einheitlicher Provisionsrichtwert den unterschiedlichen Vertriebsmodellen im Markt ohnehin nicht gerecht werden kann. Die sehr eigenständige Vermittlung von Versicherungsprodukten über große Mehrfachagenten und Maklerpools bindet weniger Ressourcen des Versicherungsunternehmens als der Vertrieb über die eigene Ausschließlichkeit, was sich auch in differenzierten Provisionssätzen abbildet. Unterschiedliche Vertriebswege können nicht durch einheitliche Richtwerte nivelliert werden. Auch hier ist die BaFin daher an das Rechtsstaatsprinzip gebunden. Das Grundgesetz gibt klar vor, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz auch dann vorliegt, wenn versucht wird, ungleiche Tatbestände gleich zu behandeln.
Die Bafin sollte daher von ihren Plänen Abstand nehmen, so sein Fazit.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren