- Von Sabine Groth
- 12.06.2023 um 11:43
Über Fondssparpläne oder Fondspolicen lassen sich Vermögen für die Altersvorsorge aufbauen. Aber was ist, wenn später gar nicht alles gebraucht wird? Wie beim Ansparen und bei Auszahlungen gelten auch im Erbfall unterschiedliche Regeln für Fonds und Fondspolicen.
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Verstirbt ein Besitzer von Fondsanteilen, gehen diese an den oder die Erben über. Dabei fällt Erbschaftsteuer an, soweit die Freibeträge überschritten sind. Während beim Vererben von Immobilien der anzusetzende Objektwert durchaus strittig ist, herrscht bei Fonds mehr Klarheit: Es gilt der Wert der Anteile am Todestag des Erblassers.
Mit den Fondsanteilen erbt der Neubesitzer auch die noch nicht gezahlte Abgeltungssteuerlast für die Anteile. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 sind Kursgewinne steuerpflichtig, allerdings erst, wenn diese realisiert werden. Wenn der Erbe die Anteile verkauft – egal wann, ob gleich nach dem Erbfall oder später –, fällt auf den über die Jahre aufgelaufenen Veräußerungsgewinn (unter Berücksichtigung von eventuellen Teilfreistellungen und geleisteten Vorabpauschalen) Abgeltungsteuer an.
Wurden die Fondsanteile bereits vor 2009 erworben, bleibt der Bestandsschutz für steuerfreie Kursgewinne bis 2018 erhalten (mehr dazu siehe Teil 2 der Serie). Der Freibetrag von 100.000 Euro für ab 2018 aufgelaufene Gewinne wird nicht mit vererbt. Der Erbe muss seinen eigenen 100.000-Euro-Freibetrag nutzen. Insgesamt wird der Erbe in Sachen Abgeltungsteuer also so gestellt, als hätte er die Anteile selbst erworben zu dem Zeitpunkt, als der Erblasser sie gekauft hat. Wann er sie geerbt hat, ist nur für die Erbschaftsteuer auschlaggebend.
Fondspolice: Einkommensteuerfreie Todesfallleistung
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen ist zu unterscheiden, in welcher Phase sich die Police zum Zeitpunkt des Ablebens befindet. Läuft noch die Ansparphase, erhält der im Vertrag Begünstigte oder ansonsten die Erben die Todesfallleistung. Deren Höhe ist vertraglich geregelt und kann zum Beispiel den gezahlten Beiträgen (Beitragsrückgewähr) oder dem Anteilsguthaben entsprechen. Die Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig. Sie ist nicht Teil des Nachlasses und kann daher auch bei Erbschaftsstreitigkeiten oder Ablehnung des Erbes schnell ausgezahlt werden.
Tritt der Todesfall erst nach der Ansparphase ein, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Ist das angesparte Guthaben in die klassische lebenslange Verrentung gegangen, gehen die Erben leer aus. Mit dem Tod der versicherten Person (potenzieller Erblasser) enden die Zahlungen. Es sei denn, es sind weitere Vereinbarungen getroffen und in der Rentenkalkulation berücksichtigt. Ist beispielsweise eine Rentengarantiezeit mitversichert, wird die Rente für diese Zeit an die bezugsberechtige Person oder wenn keine vorhanden ist, an die Erben ausgezahlt. Werden dabei gewisse Regeln bezüglich der Dauer eingehalten, ist die Zahlung weiterhin mit dem Ertragsanteil des Erblassers zu versteuern.
Immer mehr Versicherer bieten eine flexiblere Verfügungsphase an. Das Kapital bleibt, zumindest zum Teil, in Fonds investiert. Die Kunden können relativ frei über ihr Vermögen verfügen. Es können zum Beispiel unregelmäßige Teilentnahmen erfolgen oder Auszahlpläne vereinbart werden. Diese Phase läuft meist bis zum 85. oder 87. Lebensjahr. Auch eine lebenslange Laufzeit ist möglich. Das Policen-Guthaben – soweit vertraglich vereinbart – bleibt so vererbbar. Als Todesfallleistung ist es einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig.
Die einkommensteuerfreie Todesfallleistung kann auch für das eigene Sparen genutzt werden. Setzt man anstelle von sich selbst eine ältere versicherte Person ein, erhält der Versicherungsnehmer im Todesfall das Guthaben steuerfrei ausgezahlt. In diesem Fall fällt auch keine Erbschaftsteuer an, da der Begünstigte bereits Inhaber des Vertrags war. Da der Eintritt des Todesfalls ungewiss ist, ist eine flexible Laufzeit zwingend notwendig. Solange die versicherte Person lebt, sollte der Vertrag verlängerbar sein.
Steueroptimierte Vermögensübertragung mit Fondspolicen
Flexible Fondspolicen mit lebenslanger Laufzeit können zudem zur steueroptimierten Vermögensübertragung eingesetzt werden. Ein dafür geeignetes Konzept ist die Verrentung der Todesfallleistung, wie sie beispielsweise Helvetia Leben anbietet. Dafür schließt der spätere Erblasser in der Regel eine fondsgebundene Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag mit entsprechender Zusatz-Klausel ab. Stirbt er, erhält der Begünstigte das Vertragsguthaben nicht als klassische Einmalauszahlung der Todesfallleistung, sondern als lebenslange Rente.
Die so genannte Cash-Option macht die geerbte Rente dennoch flexibel, denn die Leistung für die Hinterbliebenen des Erben entspricht dem Wert des Vertrags. Im Notfall kann das Guthaben sogar ganz oder teilweise entnommen werden. Der Clou: Der für die Erbschaftsteuer anzusetzende Wert entspricht hier nicht dem Vertragsguthaben, sondern ist deutlich geringer, da er auf Basis der Jahresrente und eines Vervielfältigers berechnet wird, der vom Alter des Begünstigten abhängt. Die Erbschaftsteuer kann so gemindert werden oder entfällt sogar, wenn der Wert in den Freibetrag rutscht.
Zum Nachlesen: Unserer Serie „Fondspolice vs. Fonds-Direktanlage – so entscheiden Sie richtig!“
>> Hier geht es zu Teil 1: Was bei einem Fondswechsel zu beachten ist
>> Hier geht es zu Teil 2: Wie werden eigentlich Investmentfonds besteuert?
>> Hier geht es zu Teil 3: Wie unterschiedlich Steuern die Kapitalauszahlungen mindern
>> Hier geht es zu Teil 4: Wie ein hoher Basiszins Fondssparer belastet
>> Hier geht es zu Teil 5: Mit diesem Konzept bleiben Fondspolicen steuerfrei
>> Hier geht es zu Teil 6: Diese Regeln zur Besteuerung von Lebensversicherungen sollten Sie kennen
>> Hier geht es zu Teil 7: Was die Höhe von Kapitalauszahlungen beeinflusst
>> Hier geht es zu Teil 8: Diese Unterschiede bei der Verrentung sollten Sie kennen
>> Hier geht es zu Teil 9: Wie lebenslange Renten versteuert werden
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