Ein generationenübergreifendes Konzept ermöglicht die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen. © picture alliance / Westend61 | Ok Shu
  • Von Sabine Groth
  • 03.05.2023 um 09:48
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Ob Fonds oder Fondspolice, das Finanzamt streicht seit 2005 einen Teil der Gewinne aus dem langfristigen Vermögensaufbau zur Altersvorsorge ein. Es sei denn, Kunden von Fondspolicen nutzen ein spezielles Konzept. Dieses ermöglicht zumindest die Chance auf Steuerfreiheit. Mehr dazu im fünften Teil unserer Serie „Fondspolice vs. Fonds-Direktanlage – so entscheiden Sie richtig!“

Auch wenn sich viele nicht gern mit dem Thema beschäftigen: Steuern sind in der Geldanlage und in der Altersvorsorge ein nicht zu vernachlässigender Faktor. In der Fondsdirektanlage im Depot gilt das spätestens seit 2009, als die generelle Besteuerung von Kursgewinnen mit der Abgeltungsteuer eingeführt wurde. 2005 verlor die Lebensversicherung ihre Steuerfreiheit und eines ihrer Verkaufsargumente.

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Wie unterschiedlich Steuern die Kapitalauszahlungen mindern

Aber gibt es wirklich keine Steuerfreiheit mehr für Lebensversicherungen? Mit ein bisschen Tüfteln vielleicht doch! Über ein spezielles Konzept können Kunden mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung fürs Alter vorsorgen, ohne das Finanzamt beteiligen zu müssen. Dazu muss der Tarif einige Voraussetzungen erfüllen: Die Rentenversicherung muss einen Whole-Life-Ansatz, also eine sehr lange und verlängerbare Laufzeit, bieten. Außerdem muss eine Auszahlung des aktuellen Vertragsguthabens – und nicht nur der eingezahlten Beiträge – im Todesfall vereinbart sein.

Todesfallleistung statt Kapitalauszahlung

Todesfall ist das entscheidende Stichwort für das Steuerfrei-Konzept. Im Gegensatz zu einer normalen Kapitalauszahlung ist die Todesfallleistung einkommensteuerfrei. Und das birgt Vorteile. Klassisch ist bei einer Fondspolice für die eigene Altersvorsorge der Kunde gleichzeitig Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter.

Um die Todesfallleistung für sich selbst als Sparer nutzen zu können, wird als versicherte Person jemand eingetragen, der idealerweise dann stirbt, wenn der Kunde seine Altersvorsorge benötigt. Die Person sollte also etwa 20 bis 30 Jahre älter sein, häufig fällt die Wahl auf ein Elternteil. Wer eingesetzt wird, ist letztlich egal, aber der Kunde muss im Todesfall Zugriff auf die Sterbeurkunde haben, denn diese braucht die Versicherung zur Auszahlung. Der Kunde erhält dann sein aktuelles Vertragsguthaben als Todesfallleistung steuerfrei ausgezahlt. Auch Erbschaftsteuer fällt in der richtigen Konstellation nicht an. Es handelt sich nicht um eine Erbschaft, weil der Anleger seine eigene Versicherung (Versicherungsnehmer ist gleich Bezugsberechtigter im Todesfall) ausgezahlt bekommt.

Geld gibt es, wenn der Vater oder die Mutter (versicherte Person) stirbt – das klingt zunächst moralisch heikel. Ist es aber nicht. Ein zu früher Tod der versicherten Person ist gar nicht wünschenswert und wegen der dann geringeren Erträge steuerlich eher unattraktiv. Denn wenn der Kunde zum Beispiel erst 40 Jahre alt ist, hat er zum einen noch gar nicht so viel angespart und zum anderen muss er, um den Vermögensaufbau fortzusetzen, das Kapital erneut in einem Produkt anlegen, was wiederum Kosten verursacht.

Lebt die versicherte Person hingegen deutlich länger als statistisch erwartet, muss der Kunde (Versicherungsnehmer) trotzdem nicht auf seine Altersvorsorge verzichten – nur auf die komplette Steuerfreiheit. Dass eine andere Person als versicherte Person eingetragen ist, ändert nicht die Flexibilität der Police. Wenn der Kunde das Guthaben oder einen Teil davon benötigt, lässt er sich Kapital auszahlen – und versteuert dies nach den üblichen Regel. Das Restguthaben kann dann trotzdem von der Steuerfreiheit profitieren. Nur eine Verrentung des Guthabens ist aufgrund der ggf. kurzen Rentenlaufzeit nicht empfehlenswert.

Stirbt der Kunde (Versicherungsnehmer) vor der versicherten Person, geht der Versicherungsvertrag in seine Erbmasse. Er büßt also durch das spezielle Konzept kaum Flexibilität ein, eröffnet sich aber die Chance auf eine steuerfreie Altersvorsorge.

Beispielrechnung: Was Steuerfreiheit für den Anlageerfolg bedeutet

Mithilfe eines Berechnungs-Tools, beispielsweise von Helvetia schweizerische Lebensversicherungs-AG, lässt sich durchspielen, wie stark sich Steuerfreiheit auf das Anlageergebnis einer Fondspolice auswirken kann. Die Vorgaben lauteten: Laufzeit: 37 Jahre, Monatsbeitrag: 250 Euro, erwartete Rendite (berechnet nach BVI-Methode): 6 Prozent pro Jahr, erwartetes Jahreseinkommen am Ende der Laufzeit: 40.000 Euro, ledig.

Hat die Fondspolice eine Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und der Kunde das 62. Lebensjahr vollendet, fällt die Kapitalauszahlung unter das steuerlich vorteilhafte Halbeinkünfteverfahren. Der Kunde könnte sich dann über eine Kapitalauszahlung von etwa 306.000 Euro nach Steuern freuen. Würden hingegen gar keine Steuern anfallen, läge die Auszahlung bei rund 347.000 Euro. Ein attraktiver Vorteil von 41.000 Euro für den Sparer!

Fazit: Das Steuer-Thema ist zwar nicht unkompliziert, aber einen Blick wert. Und (mögliche) Steuerfreiheit ist ein gutes und einprägsames Verkaufsargument.

Zum Nachlesen: Unserer Serie „Fondspolice vs. Fonds-Direktanlage – so entscheiden Sie richtig!“

>> Hier geht es zu Teil 1: Was bei einem Fondswechsel zu beachten ist

>> Hier geht es zu Teil 2: Wie werden eigentlich Investmentfonds besteuert?

>> Hier geht es zu Teil 3: Wie unterschiedlich Steuern die Kapitalauszahlungen mindern

>> Hier geht es zu Teil 4: Wie ein hoher Basiszins Fondssparer belastet

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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