- Von Andreas Harms
- 10.02.2022 um 16:11
Das Landgericht Düsseldorf bekommt es mit einem Streitfall zwischen dem Bund der Versicherten (BdV) und der Victoria Lebensversicherung (Teil der Ergo) zu tun, der schon seit einigen Jahren läuft. Wenn auch in leicht veränderter Form. Es geht dabei um die Frage, ob die Victoria ihre Überschussbeteiligung zu Recht gekürzt hat oder nicht. Die Summe in dem konkreten Fall eines Kunden beläuft sich auf knapp 2.700 Euro. Verhandlungstermin sei am heutigen Donnerstag, teilt der BdV mit.
Grundlage für den Streit ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) von 2014. Es regelt unter anderem, wie Versicherer mit Bewertungsreserven aus Anleihen umzugehen haben. Demnach müssen sie solche Reserven (die durch gestiegene Kurse entstehen) den Kunden nur noch dann ausschütten, wenn sie den Geldbedarf für zugesagte Zinsgarantien übersteigen. Heißt frei übersetzt: Wenn Garantieverträge auf der Kippe stehen, kann der Versicherer Buchgewinne auf Anleihen einbehalten. Und Garantieverträge können sehr wohl auf der Kippe stehen, weil die Macher in dem seit Jahren sinkenden Zinsumfeld wiederholt mit im Nachhinein betrachtet zu hohen Sätzen gerechnet hatten.
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Ob die Victoria grundsätzlich Gewinne einbehalten durfte, hat der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren geklärt. Jetzt geht es hingegen in Düsseldorf darum, ob die Voraussetzung dafür in diesem Fall wirklich gegeben war. Und wer das nachweisen muss. Auf Anfrage teilt der Versicherer mit:
In den beiden Vorinstanzen wurde 2016 und 2017 zugunsten der Victoria Lebensversicherung AG entschieden, ohne dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Vorschriften des LVRG geäußert wurden. Auch der Bundesgerichtshof urteilte 2018 im Revisionsverfahren, dass kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit besteht.
Der BdV bestreitet das gar nicht mal, sondern fordert, dass die Victoria ihre damalige angespannte Finanzlage ausreichend beweist. So moniert BdV-Chef Axel Kleinlein:
Erst behauptet das Versicherungsunternehmen zu arm zu sein, dann belegt es diese Behauptung aber nicht ausreichend und trotzdem begründet es damit das Vorenthalten von Überschüssen.
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