- Von Juliana Demski
- 18.05.2021 um 14:41
Nachhaltigkeit wird mehr und mehr zum Trendthema in der Geldanlage – an sich eine gute Sache, findet die Finanzaufsicht Bafin. Doch mit dieser Entwicklung ginge auch eine „Gefahr von Greenwashing“ einher, wie sie in in einem Leitlinienentwurf schreibt, der dem Portal „Fonds Professionell Online“ vorliegt. Aus diesem Grund sei gerade eine neue Richtlinie für Nachhaltigkeitsfonds in Arbeit.
„Es fehlt noch an einheitlichen Nachhaltigkeitskriterien“
„Es gibt keinen Zwang, dem Kunden nachhaltige Produkte aufzuschwatzen”
Im Detail beziehe sie sich einerseits auf Fonds mit Namensbestandteilen wie „ESG“, „nachhaltig“, „sustainable“ oder „green“. Andererseits aber auch auf Investmentvermögen, die gegenüber Anlegern als nachhaltig dargestellt würden – etwa in Marketingunterlagen.
Zwar ist Mitte März bereits eine neue Offenlegungsverordnung in Kraft getreten (wir berichteten), die sowohl Vermittler als auch Anbieter zu mehr Transparenz zwingt. Diese helfe an dieser Stelle aber nicht weiter, schreibt die Bafin auf Anfrage von Fonds Professionell Online. Die Begründung: Das EU-Regelwerk treffe keine Aussage zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anlagebedingungen oder der Formulierung des Fondsnamens. „Wir gehen zudem davon aus, dass bis zu einer auch für Investmentvermögen erfolgenden Implementierung des EU-Ecolabels noch etwas Zeit vergehen wird“, zitiert das Portal eine Bafin-Sprecherin.
Was die Bafin mit der neuen Richtlinie erreichen will
Laut dem Leitlinienentwurf sieht die Behörde unter anderem vor, dass ein „nachhaltiges Investmentvermögen“ zu mindestens 90 Prozent in „nachhaltige Vermögensgegenstände“ investiert sein muss. Zudem sei die Rede von Mindestausschlusskriterien, wie das Portal weiter berichtet – etwa mit Blick auf fossile Brennstoffe oder Atomstrom. Und: Lasse die Investmentstrategie keine festen Anlagegrenzen zu, sollen die Anlagebedingungen vorsehen, „dass bei mindestens 90 Prozent des Investmentvermögens die Nachhaltigkeitsgesichtspunkte/-faktoren bei der Auswahl der Vermögensgegenstände von entscheidender Bedeutung sind“.
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