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  • Von Redaktion
  • 27.05.2014 um 13:20
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Mehr Transparenz hat sich die Krankenversicherungsbranche beim Tarifwechselrecht nach Paragraf 204 VVG als Ziel gesetzt. Wie weit die Versicherer davon zum Teil noch entfernt sind, beschreibt Wechselrechtsexperte Andreas Sokol in seinem Kommentar zum Thema.

Von Andreas Sokol

Es ist immer wieder interessant zu untersuchen, was aus vollmundigen Aussagen geworden ist. Über die nach wie vor vorhandenen „Baustellen der PKV“ hat Thorulf Müller bereits geschrieben. Ich möchte im Folgenden den Faden an einem Pfad weiterführen und mich auf eine Thematik vertiefen – das Tarifwechselrecht. Im Laufe der Zeit konnte ich hierzu tiefe Einblicke gewinnen.

Nehmen wir eine Aussage von Uwe Laue in seiner Funktion als Vorsitzender des PKV-Verbands, zu finden in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 28. Oktober 2012:

„Wir müssen da besser werden (Anmerkung des Verfassers: gemeint ist das Tarifwechselrecht), wir müssen mehr Transparenz darstellen. Jede Anfrage nach Tarifalternativen und den Auswirkungen des Tarifwechsels auf die damit verbundenen Leistungen soll in angemessener Frist beantwortet werden.“

Es bleibt zu prüfen, ob es sich hierbei wirklich um ein Streben hin zu mehr Transparenz der Branche handelt, oder ob sie, was wahrscheinlicher ist, weiter in der Denkweise des „möglichst rechtlosen und passiven Beitragszahlers“ verharrt.

Manche Anbieter arbeiten gewissenhaft, andere weniger

Nun sind alle bekannten Unternehmen im PKV-Verband organisiert. Scheinbar klar ist auch, dass der Verband keinerlei Einfluss auf die einzelnen Mitgliedsunternehmen ausüben kann – so zumindest wird es immer vorgetragen. Ein Schelm wer Böses dabei denkt, als – nach Änderung der Gruppenfreistellungsverordnung – sich der Verband offenbar auffallend schnell auf „gemeinsame Mindeststandards“ im Rahmen der Einführung der Unisextarife in der PKV „einigen“ konnte.

Betrachten wir das Tarifwechselrecht und den Zustand der Branche insgesamt, so fällt eindeutig eine Divergenz auf. Manche Unternehmen arbeiten in der Tat gewissenhaft und respektieren den Rechtsanspruch, während andere Unternehmen nach wir vor offenbar damit Probleme haben.

Lassen wir die „kleinen Nickeligkeiten“ – Vollmacht anzweifeln, Verzögerungen der Auskunftserteilung, plötzliches Anschreiben des längst „vergessenen“ Versicherungsnehmers, der einen Dritten mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen musste – außen vor und konzentrieren wir uns auf die bedenklichen Vorgehensweisen der bestreffenden Versicherer anhand eines Beispielfalls.

Plötzliche Risikozuschläge von bis zu 600 Euro im Monat

Vorher völlig unproblematische Tarifwechsel mit reiner Willenserklärung – dem Verfasser liegt eine repräsentative Menge im Original vor – wurden auf einmal verzögert und mit einem Hinweis auf vermeintliche Mehrleistungen mit abnormen Risikozuschlägen von bis zu 600 Euro monatlich versehen.

Eine Nachfrage im Hause ließ zunächst interne Dissonanzen erkennen (offenbar waren auch die Mitarbeiter über diese neue „Erkenntnis“ der aufgetretenen Mehrleistungen überrascht), die sich dann zunehmend auflöste – dergestalt, dass dazu gar keine Aussage mehr getroffen wurde. Lediglich der Hinweis auf eine „Anweisung von oben“ wurde noch erbracht.

Das Gesetz sieht vor, dass der wechselwillige Versicherungsnehmer einen Risikozuschlag umgehen kann, indem er auf die Mehrleistungen verzichtet. Um zu klären, auf welche konkreten Mehrleistungen denn dann verzichtet werden soll, müssen diese natürlich zunächst benannt sein.

Die Sache mit den Mehrleistungen

Der Versicherer sandte daraufhin zwei Tarifblätter zu mit dem lapidaren Hinweis, dass man daraus bitte selbst die Mehrleistungen erkennen solle. Als besonderen „Service“ erstellte er auch gleich das Angebot mit einer entsprechenden sinngemäßen Formulierung für den Nachtrag, falls der „angemessene“ Risikozuschlag keine Akzeptanz beim Versicherungsnehmer finden sollte, was in Anbetracht der Höhe nicht weiter verwundern sollte.

Derartige Angebote sollte der Versicherungsnehmer nicht unterschreiben, wenn er sich nicht einer späteren Willkür durch den Versicherer aussetzen möchte. Der Verfasser konnte sich selber ein Bild in einem Gerichtsverfahren machen, was auf einmal als vermeintliche „Mehrleistung“ vorgetragen wurde – auch auf Richterseite blieb nur Kopfschütteln. Das spätere Urteil stützte sich jedoch auf eine Fristenfrage und gab der Mandantin Recht.

Selbstverständlich sind Mehrleistungen aufzählend aufzulisten. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Tarifwechselrechts – denn nur diese Mehrleistungen werden beantragt. Für den kongruenten Deckungsbereich von Ausgangs- und Zieltarif besteht ohnehin ein Kontrahierungszwang (so auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG).

Mit den bekannten Normen des BGB zum Vertragsschluss und der Tatsache, dass es sich im einschlägigen Paragrafen 204 VVG bezüglich der Mehrleistungen um eine Kann-Bestimmung handelt, ergibt sich ein entsprechendes Ergebnis, welches darüber hinaus mit der Rechtsnatur und dem Sinngehalt eines Versicherungsscheins korrespondiert.

Dies ist auch sachgerecht – denn wenn der Versicherer auf Mehrleistungen und damit gegebenenfalls auf einen Risikozuschlag besteht, dann muss er diese auch benennen können, zumal an der Berechnungsgrundlage eines Risikozuschlages ansonsten erhebliche Zweifel bestehen müssen.

Unbegrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes

Dem Verfasser liegt eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vor – aus der Zeit, als die oben erwähnte interne Dissonanz erkennbar war –, dass es unmöglich sei, allein aus Tarifblättern Mehrleistungen zu erkennen. Der Vorstand verlangte – und verlangt nach wie vor – folglich wissentlich von einem Versicherungsnehmer, der sein gesetzliches Tarifwechselrecht ausüben möchte, eine Unterschrift für eine, aus objektiver Sicht, unbegrenzte Einschränkung seines Versicherungsschutzes zu leisten, dessen Grenze allein der Versicherer im Leistungsfall definiert.

Mag diese Vorgehensweise auch mittlerweile bei machen Versicherer Freunde finden, so konterkariert sie ebenso die obige Aussage von Herrn Laue. Auch empirisch lässt sich mit Sicht des Verfassers auf die gesamte Branche – Ausnahmen bestätigen hier in der Tat die Regel – keine signifikante Wende im Tarifwechselrecht feststellen – die Abwehrmethoden sind im Laufe der Zeit nur filigraner geworden.

Der Autor

Andreas Sokol ist Fachbereichsleiter beim Dienstleistungsunternehmen Delegare in Ulm. Gemeinsam mit der ProAuxilium betreibt Delegare das Portal Beitragsoptimierung24.de. Sokol hat Abschlüsse als Versicherungsfachwirt (IHK 2006), Versicherungsrechtsassistent (ZAR 2009), Haftpflichtunderwriter (DVA 2011) und studiert seit dem Wintersemester 2009 nebenberuflich Rechtswissenschaft Uni Hagen. Seit Mitte 2010 beschäftigt sich der 49-Jährigeintensiv mit Fragen zum Tarifwechselrecht gemäß Paragraf 204 VVG.

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