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  • Von Redaktion
  • 28.01.2015 um 16:33
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Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung ist nur dann wirksam, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er über eine Anschlussversicherung verfügt. Auf diese Pflicht muss der Versicherer den Kunden hinweisen, urteilte nun der Bundesgerichtshof.

Was war geschehen?

Ein Versicherter hatte seine private Krankenversicherung wegen einer angekündigten Beitragserhöhung fristlos zum Januar 2010 gekündigt. Die notwendige Bescheinigung für eine Anschlussversicherung bekam der Versicherer aber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung, sondern erst im Oktober 2012. Für die Zwischenzeit verlangte der Anbieter Beiträge in Höhe von rund 4.000 Euro.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage in Teilen ab (Aktenzeichen IV ZR 43/14). Der Grund: Der Versicherer hat den Kunden nicht nachweisbar auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Fehlens des Anschlussversicherungsnachweises hingewiesen.

Dabei umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entsprechenden Hinweisschreibens, sondern auch dessen Zugang beim Versicherungsnehmer. Den Nachweis des Zugangs konnte der Versicherer in diesem Fall aber nicht erbringen.

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