- Von Redaktion
- 23.06.2020 um 09:31
Am 5. Mai berichteten wir über ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das Beitragserhöhungen der Barmenia in der privaten Krankenversicherung als unzulässig einstufte.
Nochmal kurz zum Fall: Der Kläger ist im Tarif VC3P bei der Barmenia versichert. Er besitzt zudem eine Krankentagegeldversicherung, seine Tochter ist bei ihm mitversichert. Die Barmenia erhöhte von 2010 bis 2018 die Beiträge, insbesondere zum Januar 2016 um insgesamt etwa 200 Euro. Die Erhöhung stufen die Richter teilweise als rechtswidrig ein. Versicherte hätten das Recht auf eine Begründung, aus der zu entnehmen sei, warum sich ihr Tarif verteuere. Im Falle der Barmenia sei dies zu oberflächlich geschehen, so die Richter (mehr dazu erfahren Sie hier).
Beitragserhöhungen der Axa in der PKV sind unzulässig
Bundesgerichtshof hält Treuhänder-Praxis der PKV für rechtens
Auf diese Meldung schrieb uns Walter Benda, Versicherungsmakler aus Köln, Dozent und zertifizierter Sachverständiger mit dem Schwerpunkten PKV und private Altersvorsorge. Er hat eine etwas andere Sicht auf den Fall. Welche, erfahren Sie in seiner ab jetzt folgenden Replik auf unseren Artikel.
Sind die Beitragsanpassungen der Barmenia ungültig?
Klares „jein“, wie das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16. April 2020 zeigt (Aktenzeichen 2-23 O 198/19). Da das Urteil noch nicht öffentlich ist, zeigen wir nur Ausschnitte aus dem Originaltext.
Ein Versicherungsnehmer (VN) der Barmenia PKV wollte die Beitragsanpassungen (kurz BAP) nicht länger hinnehmen. Da in einem ähnlichen Fall ein Teilerfolg gegen die Axa erzielt wurde, der ein Pyrrhussieg ist, sah er sich in seinen Ansichten bestärkt.
Der Kläger unterlag aber mehrheitlich.
Die Quotelung gibt einen Aufschluss darüber, wie die Richter den Sachverhalt bewerten, denn die Kosten werden nach Schuldverteilung geschlüsselt. Die Rücknahme einer Klage oder seiner Teile wird dabei so gestellt, als hätte es sie nicht gegeben. Obwohl die endgültige Quote nahezu immer angepasst wird, ist im Ergebnis fest zu halten, dass der Kläger mehrheitlich nicht im Recht war. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Vertrag der Tochter wurde „geheilt“
Nebst dem eigenen Vertrag war auch jener seiner Tochter Gegenstand der Verhandlung. Zumindest bis die Barmenia durch Konkretisierung der beiden auslösenden Faktoren (AF) – Schaden beziehungsweise Sterblichkeit und – im Prozess die formelle Unwirksamkeit geheilt hat.
Materiell begründet aber juristisch Formfehlerhaft
Der Anpassungsbedarf ist gegeben, denn die Prämien decken nicht die Ausgaben. Aufgrund von Formfehlern versucht der Kläger einen anderen Sündenbock für die Zeche zu finden. In dem Fall die Versicherung, deren Leistungen jeder gerne langfristig finanzierbar hätte. So wandte die Barmenia berechtigt ein:
„Im Übrigen dürfe eine materiell richtige Beitragsanpassung nicht allzu leicht für unwirksam erklärt werden, denn eine auch nur vorübergehende Äquivalenzstörung sei im Interesse der Beitragsstabilität zu verneinen“
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