- Von Redaktion
- 23.06.2020 um 09:31
Erstattungshöhe, Verjährung & Kenntnis
Was hat der Kläger gewonnen? Vermutlich weniger als er nach den ganzen Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie vorgerichtlichen Kosten – die ihm nicht zugebilligt wurden – gezahlt hat. Der Kläger wollte seine Beiträge ab 2010 (vermutlich Eintritt in den Tarif) samt Zinsen erstattet haben. Das Gericht erteile ihm mehrere Schlappen.
Seine etwaigen Ansprüche bis inklusive 2015 sind verjährt.
Diese Einzelfallentscheidung ist nicht pauschal gültig. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden.
Viele der Ansprüche sind verjährt, weil der Kläger Kenntnis von der Erhöhung hatte. Im November des jeweiligen Vorjahres traf die BAP ein. Ein Streit über den Zugang wurde nicht verhandelt, weshalb der Autor von stillschweigendem Übereinstimmen ausgeht.
Dass der Versicherungsnehmer die richtigen Schlüsse zieht, muss nicht durch die Versicherung sichergestellt werden, da sie fehlerbehaftete Vorstellungen nie ausschließen kann. Daher kann nur ausnahmsweise eine Hemmung der Verjährung aufgrund von Rechtsunkenntnis gelten. Notfalls müsse man auf die Hilfe fachkundiger Dritter zugreifen. Erst wenn diese „keinen Durchblick“ hätten, wäre die Hemmung denkbar.
Es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung für die Begründungsanforderung an eine BAP. Anhängige Verfahren sind offen.
Was bedeutet das für den Verbraucher?
Ein Anwalt wird zur Klage aufrufen, denn er hat nichts zu verlieren. So tut es auch jene Kanzlei aus Köln, die diesen Prozess bestritten hat. An dem Erfolg einer Klage habe ich schwere Zweifel. Nicht nur, dass der hiesige Kläger mehrheitlich vor Gericht scheiterte, zumal eine BGH-Entscheidung aussteht.
Selbst im Erfolgsfall: Irgendwer muss die Zeche für die Beiträge bezahlen, das werden am Ende immer die Versicherten sein. Nur weil durch die Klage eine Versicherung zeitweise aus Eigenmitteln den Differenzbetrag aufzufüllen hätte, ist damit das langfristige Problem der Beitragsanpassung nicht gelöst oder finanziert. Aber ein Haufen Unkosten sowie Unwägbarkeiten kommt hinzu. Ich meine:
„So lange der Sachgrund korrekt ist, also ein erhöhter Finanzierungsbedarf gegeben sowie nach Treu und Glauben billig ist, darf ein Formfehler nicht für juristische Verzerrungen genutzt werden.“
Niemand hat Lust wegen Formfehlern bestraft zu werden, obwohl er in der Sache Recht hat. Außerdem würde es zu einer weiteren Anglisierung der Rechtsprechung führen, die letztlich als Boomerang Vermittler wie Versicherungen hart treffen würde, da es dort weniger um Inhalt und mehr um Formalien geht. Dieser ungesunden Entwicklung muss gegengesteuert werden, da sie am Ende der gesamten Branche schadet.
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