- Von Achim Nixdorf
- 06.11.2020 um 15:55
Die Bundesregierung will den Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) reformieren. Das geht laut „Deutsches Ärzteblatt“ aus einem Änderungsantrag für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hervor. Vorgesehen ist demnach unter anderem, einen Direktanspruch der Leistungserbringer – zum Beispiel Krankenhäuser – auf Leistungserstattung gegen den Versicherer einzuführen.
Geplant sei darüber hinaus, dass Versicherer Leistungsansprüche nicht mit Beitragsschulden verrechnen dürfen, sofern der Versicherungsnehmer im Notlagen- oder Basistarif versichert sei. Das Ärzteblatt verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom Dezember 2018 (Az.: IV ZR 81/18). Dieses erwies sich für Versicherte als durchaus problematisch.
Rechnung aus eigener Tasche bezahlt
Der BGH entschied damals, dass private Krankenversicherer im Notlagentarif aktuelle Behandlungskosten mit alten Beitragsrückständen verrechnen dürfen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann aus Niedersachsen, der wegen Prämienrückständen eine Krankenhaus-Behandlung in Höhe von 1.900 Euro selbst bezahlen musste. Bei der Einführung des Notlagentarifs, so der BGH, habe der Gesetzgeber diese Aufrechnung nicht untersagt.
Basistarif in der PKV – was in der Corona-Krise zu beachten ist
Diese privaten Krankenversicherer haben die stabilsten Bilanzen
Der Notlagentarif war 2013 eingeführt worden, um PKV-Versicherten in finanziellen Notlagen einen Mindestversicherungsschutz zu bieten, auch wenn Beitragsrückstände bestehen oder Beiträge nicht bezahlt werden können.
Die Beitragshöhe ist deutlich reduziert. Dafür werden aber auch nur die Kosten für akute Behandlungen sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen.
Heinrich Stoffel
Vor 3 JahrenVon der Reform hört man nichts mehr. Sie sollte noch in dieser Leg.-Periode kommen.
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Vor 3 JahrenVon der Reform hört man nichts mehr. Sie sollte noch in dieser Leg.-Periode kommen.