- Von Redaktion
- 05.07.2016 um 07:46
Das Urteil
Das Berufungsgericht urteilte, dass es bei mangelhafter, gesetzlich vorgeschriebener Dokumentation bei der Versicherungsvermittlung zu einer Umkehr der Beweislast kommt. Zwar trage die Beweislast für die Verletzung der Beratungspflichten grundsätzlich derjenige, der sich auf eine solche Beratungspflichtverletzung beruft, hier also Kläger, erklärt Wirth. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation könne sich die Beweislast aber umkehren, so dass dem Versicherer beziehungsweise seinem Vertreter – hier also der Sparkasse – die Beweislast für eine ordnungsgemäße Beratung zukommt.
Der Beratungsdokumentation soll der wesentliche Gesprächs- und Beratungsinhalt entnommen werden können. Im vorliegenden Fall war dies laut OLG Hamm „nicht einmal im Ansatz“ der Fall.
Das meint der Experte
„Alle Vermittler – ob Makler, Vertreter oder auch und insbesondere Insurtechs – tun gut daran, dieser Gefahr durch korrekte und gesetzeskonforme Beratung und Dokumentation entgegen zu treten“, sagt Wirth. Ausnahmen gebe es weder für vermittelnde Sparkassen noch für Fintechs.
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