- Von Lorenz Klein
- 31.08.2023 um 16:38
Doch welche Leistungsmerkmale sollten in einem guten PKV-Vertrag enthalten sein, sodass sich Betroffene auf das Bedingungswerk des Versicherers wirklich verlassen können? „Aus unserer Sicht sollte man schon beim Einstieg in die PKV darauf achten, dass man so viele Optionen wie möglich hat“, empfiehlt Maklerin Glorius. „Wenn ich zum Beispiel als Selbstständiger zu Beginn noch Geld sparen möchte, sollte ich auf extrem gute Optionsrechte zum Upgrade ohne Gesundheitsprüfung achten und bereits beim Einstieg schauen, was die Premiumtarife kosten und was sie beinhalten.“ Im Idealfall sollte ein Premiumtarif demnach folgende Merkmale aufweisen: Keine Sitzungszahlbeschränkung, bei einer zugleich hohen Erstattungssumme, und möglichst wenige Einschränkungen bei der Wahl des Zugangs – sei es über Psychotherapeuten, ärztliche Psychotherapeuten oder Psychologen.
Die Sache mit der Zusage-Verpflichtung
Die Krux: Die Leistungen können je nach Versicherungsvertrag und Tarif völlig unterschiedlich ausfallen. Beispiel DKV: Die Ergo-Tochter erstattet im Tarif BME ab der 61. Sitzung nur noch 50 Prozent, bei einer Überweisung vom Hausarzt sind es 70 Prozent. „Kunden der DKV mit langwierigen psychischen Leiden müssen also bereits ab der 61. Sitzung mit einer Selbstbeteiligung von rund 50 Euro je Sitzung rechnen. Ist eine Behandlung mit einer Sitzung pro Woche geplant, entstehen also schnell Kosten von 2.600 Euro pro Jahr“, gibt Anja Glorius zu bedenken. Darüber hinaus sei die DKV auch berechtigt, die Leistung abzulehnen, denn es bedürfe ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zusage des Versicherers. Im Falle einer Zusage-Verpflichtung sei „nicht klar, wann und wie man sich auf diese verlassen kann. Daher kann die DKV auch ablehnen – es ist an keinen Grund geknüpft“, fasst die Maklerin zusammen.
Vorsicht ist auch bei Eigenanteilen geboten
Makler Sven Hennig betont, dass Versicherte eine möglichst umfangreiche Zahl von Behandlungen vereinbaren sollten, „die idealerweise nicht auf eine feste Anzahl von Sitzungen begrenzt ist – und wenn schon begrenzt, dann auf 50 Sitzungen oder mehr pro Jahr“.
Begrenzungen bei der Sitzungszahl pro Behandlungsfall stuft er als gefährlich ein: „Wenn im Vertrag 50 oder 80 Sitzungen pro Behandlungsfall stehen, dann ist das eher problematisch, weil man grundsätzlich auch mal über Jahre in einen Behandlungsfall rutschen kann.“ Generell gelte bei der Auswahl des Versicherungsschutzes, eine hochwertige ambulante Versorgung zu vereinbaren – sei es bei Beamten, Beamtenanwärtern oder angestellten Selbstständigen. Und wenn mit Eigenanteilen operiert werde, „dann sollte man sich darüber im Klaren sein, dass 10 Prozent Eigenanteil eben auch bei 100 Sitzungen durchaus Geld sein können“, stellt Hennig klar. Last but not least: Eine Begrenzung auf die Höchstsätze der Gebührenordnung stuft der PKV-Profi ebenfalls als kritisch ein.
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