- Von Redaktion
- 09.06.2016 um 11:10
Ein sonderbarer Fall, der am vergangenen Mittwoch vor der Medizinrechtskammer am Landgericht München I, verhandelt wurde. Eine Zahnärztin wird aus ihrer Krankenkasse geworfen, weil sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig erneuerte. Ihre alte endete an einem Sonntag. Die neue „AU“ begann zwar unmittelbar darauf um 0:00 Uhr am Montag – doch dazwischen sehen Juristen eine faktisch nicht existierende Zeitspanne: Die reicht zur Beendigung eines alten und zum Beginn eines neuen Rechtsverhältnisses. Die Münchnerin will für ihren finanziellen Verlust in Höhe von rund 10.000 Euro nun den behandelnden Arzt in Regress nehmen.
Die Versicherte leidet an einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Als sie deswegen noch in der Probezeit erstmals krankgeschrieben wurde, folgte das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers auf dem Fuß. Ihre Krankenkasse, die Knappschaft, zahlte anschließend für eine geraume Zeit Krankengeld. Als die Frau aus einer Klinik entlassen wurde, ging sie zu dem Münchner Arzt, der ihr auf dem üblichen gelben Formular die Arbeitsunfähigkeit bis zum folgenden Sonntag bescheinigte. Für den anschließenden Montag wurde sie zur Verlängerung der Bescheinigung neu einbestellt. Aus Sicht der Knappschaft habe sie damit ihren Anspruch auf Krankengeld verloren. Denn während für die Lohnfortzahlung nach der Rechtsprechung eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Werktage ausreicht, gilt diese beim Krankengeld nicht mehr: Versicherte müssen hier stets wieder zum Arzt gehen, bevor die aktuelle Bescheinigung ausgelaufen ist. Die Atteste müssen sich also überlappen, so hat es das Bundessozialgericht festgestellt.
Kritiker sprechen deshalb von einer “Krankengeldfalle”. Und genau die ist im Münchner Fall zugeschnappt. Für die Krankenkasse war die Unterbrechung der Krankschreibung durch die „juristische Sekunde“ offenbar ein willkommener Anlass, das teuer gewordene Mitglied loszuwerden. Die klagende Patientin meint nun, dass ihr behandelnder Arzt diese Problematik hätte beachten müssen. Der Mediziner legte in der Verhandlung dar, dass ihm die Frau eigentlich den „Auszahlungsschein“ der Krankenkasse hätte vorlegen müssen. Sie sagt aber, der sei bei der Knappschaft. Beide Seiten machten sich im Gerichtssaal gegenseitig Vorwürfe.
Das Gericht muss nun entscheiden, ob der beklagte Mediziner womöglich hätte Bescheid wissen können. Die Dokumentation des Arztes weise darauf hin, dass doch so manches besprochen worden sein könne, woran sich der Doktor heute vielleicht nicht mehr erinnere, meinte der Richter. Er sieht aber durchaus auch Punkte, die auf ein Mitverschulden der Patientin hinweisen können. Das Urteil soll am 29. Juni verkündet werden.
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