- Von Redaktion
- 09.06.2015 um 09:51
Standardtarif in Unisex
Wer ist denn für die Sozialtarife der PKV, die der Gesetzgeber verpflichtend eingeführt hat, wie Pflegepflichtversicherung (PPV), Standardtarif (ST) oder Basistarif (BT), zuständig?
Der PKV-Verband, denn der wurde vom Gesetzgeber jeweils mit der Aufgabe beliehen.
Es gibt sogar auf eine Anfrage eines Kollegen eine Reaktion des PKV-Verbands zum Thema Standardtarif in Unisex (E-Mail des PKV-Verbandes vom 6. März 2013):
Sehr geehrter Herr,
§ 19 Abs. 1 MB/KK regelt, dass versicherte Personen eines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif wechseln können. Der Standardtarif wird es auch in einer Unisex-Variante geben. Der Wechsel erfolgt dann in die Unisex-Variante des Standardtarifs.
Wer ist der PKV-Verband?
Mir gegenüber hat der PKV-Verband sich schriftlich positioniert: „Wir sind Interessenvertretung der Versicherer und mir gibt man keine Auskünfte, da ich die Interessen von Kunden GEGEN die Versicherer vertrete.“
Der PKV-Verband ist aber eben nichts anders, als die Summe der Mitgliedsunternehmen. Er ist also nichts, außer ziemlich überflüssig und einer der größten und mächtigsten Lobbyisten in Berlin.
Zusammenfassung
Der PKV-Verband verweigert also seit dem 21. Dezember 2012 die Schaffung des Standardtarifs in der Unisex-Variante. Er alleine, also die Mitgliedsunternehmen, sind dafür zuständig diese Lücke zu schließen.
Der Kunde, dessen Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, kann gemäß § 19 MBKK die Umstellung in den Standardtarif verlangen. Einzige Voraussetzung sind die definierten Voraussetzungen.
Wenn der Kunde aus einem Bisex-Tarif, der vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, in einen Unisex-Tarif wechselt, dann erfolgt das unter Berücksichtigung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.
Das Recht auf Standardtarif ist ein erworbenes Recht.
Der PKV-Verband hebelt dieses erworbene Recht einfach durch den letzten Satz in § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG und durch die eigene Untätigkeit aus.
Warum
Insbesondere für Frauen könnte der Tarifwechsel von Bisex nach Unisex attraktiv sein. Bei manchen Tarifen erhalten Frauen durch Wechsel in Unisex bei besseren Leistungen und niedrigerem Rechnungszins sogar einen Beitragsersparnis.
Das will die PKV natürlich vermeiden, denn der Frauenanteil in Unisex ist für die Kalkulation und gegebenenfalls Beitragsanpassungen relevant. Das wirkt sich dann auf die Neugeschäftsbeiträge aus.
Nicht ohne Grund hat eine der Gesellschaften, mit einer der höchsten durchschnittlichen Verzinsung in Unisex den Rechnungszins sogar auf 2,5 Prozent abgesenkt. So wurden die Unisextarife für Frauen nicht günstiger, sondern teurer.
Dazu kommt natürlich, dass Bestandskunden oft höhere Schäden verursachen, da sie ja schon länger versichert sind. Auch die Wahrscheinlichkeit des Verbleibens ist für die Bestandskunden höher, was sich negativ auf die Abgangsordnung auswirkt.
Die Wanderung von Bestandskunden in Unisex-Tarife hätte demnach Auswirkung auf die Neugeschäftsbeiträge der Unisex-Varianten, insbesondere, wenn die Versicherer diese schon von den alten Tarifen kalkulatorisch losgelöst haben, was in Teilbereichen bereits erfolgt ist.
Da ist das Szenario „Verlust des Standardtarifs“ gegebenenfalls erwünscht. Da kann man dann Kunden gegebenenfalls abschrecken, denn so wird es in der Praxis tatsächlich eingesetzt.
Das Recht auf den Standardtarif ist aber eben gegeben. Die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands müssten eigentlich nur endlich ihre Hausaufgaben machen.
Weitere Infos gibt es auf folgenden Webseiten:
http://verssulting.de/pkv-tarifwechsel/
https://www.facebook.com/pages/Versicherungsberater-Verssulting/264799580342604
Versicherungsvermittler können über den RWM-Versicherungs-Schutzbrief www.versicherungs-schutzbrief.de ihren Kunden optimale Hilfe bei Tarifwechseln vermitteln
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