- Von Lorenz Klein
- 16.05.2023 um 14:36
Das Problem: Die Versicherer prüfen nicht gemeinsam, sondern getrennt. „So kann der Krankentagegeldversicherer nach seiner Prüfung und Definition von Berufsunfähigkeit zu dem Ergebnis kommen: Die Arbeitsunfähigkeit endet, und es besteht BU“, sagt Hennig. „Der Berufsunfähigkeitsversicherer wiederum kann aber mit den gleichen Unterlagen zu dem Ergebnis kommen, dass eine Berufsunfähigkeit hier (noch) nicht besteht.“ Für die Kunden dazwischen sei dies der „Supergau“. „Der eine zahlt nicht mehr, der andere noch nicht“, fasst der Makler zusammen. Dann nütze es auch nichts, wenn beide Verträge für sich genommen gut seien, aber eben nicht zusammenpassten.
Michael Schillinger, Vertriebsvorstand der Inter Versicherungsgruppe, betont vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, dass Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung optimal aufeinander abzustimmen seien. Zudem verweist der Manager darauf, dass die Kunden ja keineswegs von heute auf morgen ohne Geld dastünden. So bestehe eine Nachleistungsfrist von sechs Monaten, und erst danach werde „die KT-Leistung bedingungsgemäß eingestellt“.
Vorschnell eine BU annehmen
Problematisch könne es aber sein, wenn beide Produkte bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen wurden, und insbesondere, wenn der BU-Eintritt einige Zeit rückwirkend festgestellt werde, so Schillinger. Damit hier keine Lücken entstünden, biete die Inter allen Kunden, die beide Produkte bei den Mannheimern haben, ein Zertifikat mit einem Versprechen. Es lautet: Kunden stehen zu keiner Zeit ohne Leistung da, und die Inter verzichtet sogar auf mögliche KT-Rückforderungen.
Doch oft ist es halt so, dass die Verträge in unterschiedlichen Gesellschaften lagern – und das birgt Konfliktpotenzial: „Nach unserer Erfahrung ist es so, dass Krankentagegeldversicherer relativ schnell eine Berufsunfähigkeit annehmen, um damit den Vertrag und die Leistungspflicht zu beenden“, sagt Rechtsanwalt Christian Luber von der Münchner Kanzlei Luber Pratsch. Diese Feststellung halte einer rechtlichen Überprüfung allerdings „regelmäßig nicht stand“.
Sehr hohe Hürde
Grundsätzlich gilt: Der Krankentagegeldversicherer muss darlegen und beweisen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt – sprich, dass der Versicherungsnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. „Diese Hürde ist sehr hoch, sodass die Gerichtsverfahren nach unserer Erfahrung weit überwiegend zugunsten der Versicherungsnehmer ausgehen“, wie der Anwalt zu berichten weiß.
Sofern die KTV die Berufsunfähigkeit bejahe, der BU-Versicherer die Berufsunfähigkeit hingegen verneine, empfiehlt Anwalt Luber den Versicherungsnehmern, möglichst lange Leistungen aus der KTV in Anspruch zu nehmen und so spät wie möglich einen BU-Leistungsantrag zu stellen. Schlichtweg deshalb, weil die Leistung in der KTV in der Regel höher versichert sei. „Erst, wenn es gar nicht mehr geht, sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen werden“, so der Rat des Fachanwalts.
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