- Von Lorenz Klein
- 20.05.2020 um 08:19
Grundsätzlich gilt, dass Ärzte die Anmeldeformulare sehr bedächtig ausfüllen müssen. So sei es ungenügend, dass lediglich Beschwerden seit dem Unfall aufgelistet werden, sagt Glufke-Böhm. „Es bedarf der genauen Angabe des betroffenen Körperteils, der Nennung konkreter Verletzungen und der hieraus hervorgehenden funktionalen Einschränkungen und Beschwerden.“ Also zum Beispiel nicht nur auf den Bruch des Sprunggelenkes hinweisen, sondern auch auf „infolge eines veränderten Gehens aufsteigende Schmerzen, Knie- oder gar Hüftprobleme“.
Begleitung durch versierte Mediziner
Zudem sei je nach Versicherungsbedingung erforderlich, dass aus der Invaliditätsbescheinigung hervorgeht, wann dieser Dauerschaden eingetreten ist und festgestellt wurde. „Der Arzt sollte deshalb möglichst ein konkretes Datum hierzu in der Invaliditätsbescheinigung angeben. Das Datum der Ausstellung der Invaliditätsbescheinigung selbst genügt in der Regel – außer bei Zeitgleichheit – nicht.“ Eine korrekte Darlegung kann beispielsweise so aussehen: Unfall: 12. April 2019, Eintritt und Feststellung eines Dauerschadens innerhalb Jahresfrist: 12. April 2020, Anmeldefrist Invalidität 15 Monate: 12. Juli 2020.
Bei Kindern sei es natürlich umso schwieriger zu sagen, wie sich Verletzungen in der Zukunft auswirken, je kleiner diese seien. „Vielleicht kann das Kind diese noch gar nicht kommunizieren oder das genaue Ausmaß der Verletzungsfolgen ist in der Entwicklung noch unklar.“ Hier sei die Begleitung durch einen versierten Mediziner sehr wichtig.
Versicherungsbedingungen und Formulare nicht immer deckungsgleich
Auf einen besonders wichtigen Umstand möchte Anwältin Glufke-Böhm noch hinweisen, der in der Praxis vor allem in letzter Zeit „für häufiges Entsetzen“ sorge: „Man hat den Schadensfall gemeldet. Die Invaliditätsbescheinigung wurde erstellt. Die Versicherung holt ein Gutachten ein, das den Schaden aber zu gering bewertet. Man beschreitet den Klageweg – und verliert! Nicht weil die Bewertung stimmt, sondern weil das Gericht die Einhaltung der Formalitäten bemängelt.“
Der Grund: Der Bescheinigung lasse sich nicht entnehmen, dass der Dauerschaden bereits innerhalb eines Jahres eingetreten sei. „Und jetzt wird es gemein: Nach diesem Zeitpunkt war auf dem Formblatt der Versicherung gar nicht gefragt“, sagt die Anwältin. „Ist man deshalb auf der sicheren Seite? Nein!“ Denn maßgeblich sei, was in den Versicherungsbedingungen zur Geltendmachung einer Invaliditätsleistung vorgesehen ist.
Der große Haken dabei: Dem entsprächen die Formulare nicht zwingend. Noch übler sei, so die Rechtsexpertin, dass die Versicherung den Kunden – insbesondere dadurch, dass sie ein Gutachten einholt – in dem Glauben lässt, er habe die Formalitäten erfüllt. „Dass dem nicht so ist, erfährt man erst durch das Gericht. Dabei muss sich die Versicherung nicht einmal auf konkrete Mängel der Anmeldung berufen. Diese werden nämlich von Amts wegen geprüft.“ Hier ist es dann auch eine Aufgabe von Maklern, beim Versicherer den Finger in die Wunde zu legen.
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