- Von Redaktion
- 08.07.2016 um 16:51
So musste die Wettbewerbszentrale im Jahr 2015 etwa 50 Fälle zu Werbemaßnahmen von Krankenkassen bearbeiten. Alleine im ersten Halbjahr 2016 sind es bereits rund 40 Vorgänge. „Die Fälle zeigen, dass im Krankenkassenbereich mit zunehmend härteren Bandagen um Mitglieder gekämpft wird“ sagt Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.
Drei Trends beobachte man hier, so Körber. Erstens: Der Zusatzbeitrag als Marketing-Argument. Für irreführend hielt die Wettbewerbszentrale etwa die Werbung einer BKK mit einer Beitragsgarantie. Problem: Der Beitragssatz wurde später doch erhöht. Die Kasse verpflichtete sich zur Unterlassung.
Zweiter Trend ist die Werbung mit veralteten Auszeichnungen oder Testergebnissen. So beanstandete die Wettbewerbszentrale beispielsweise die Werbung einer BKK mit der Bezeichnung „Top Krankenkasse“ und einem Siegel aus dem Jahr 2013. In einem neueren Test tauchte die Krankenkasse nämlich nur noch an 47. Stelle auf.
Unnötige Verzögerung
Die dritte Praktik ist das unsportliche Verhalten bei einem Wechsel des Kunden zu einer anderen Kasse. Von Gesetzes wegen müssen Krankenkassen dem kündigenden Mitglied sofort eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese ist notwendig, um eine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse begründen zu können.
Verzögerte Kündigungsbestätigungen oder solche, die erst auf ausdrückliches Verlangen hin ausgestellt werden, erschweren den Wechsel des Mitglieds in eine andere Krankenkasse und sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale unzulässig. So wollte zum Beispiel eine Krankenkasse die Kündigungsbestätigung dem kündigenden Mitglied nur im Rahmen eines Hausbesuchs aushändigen.
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