- Von Redaktion
- 27.05.2016 um 10:29
Zunächst muss man aber seinen Eigenanteil abziehen. Er wird nach Paragraf 33 des Einkommensteuergesetzes berechnet und variiert dabei je nach Jahreseinkünften, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Verheiratete mit zwei Kindern und Jahreseinkünften von über 51.130 Euro können laut einem Bericht der Ärzte-Zeitung Gesundheitskosten etwa ab einer Grenze von 4 Prozent absetzen.
Welche Kosten kann man aber absetzen? Alles, was der Arzt verordnet hat und was die private oder gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet hat. Allerdings sollte man die Leistung bei der Krankenversicherung auch zuvor beantragt haben. Stellt sich im Nachgang heraus, dass die Leistung übernommen worden wäre, berücksichtigt der Fiskus diese Rechnungen nicht.
Übernommen werden etwa Kosten für nicht erstattete Arzneimittel, für verordnete Heilmittel wie Krankengymnastik oder Ergotherapie, für Brillen und Kontaktlinsen, für Zahnersatz, Implantate und die Kosten für Zahnspangen sowie etwa Impfkosten, die die Kasse nicht trägt oder Fahrtkosten zu einer Behandlung.
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