Eine Frau läuft auf der Buchmesse in Frankfurt am Main an einem Werbeplakat für Rechtsliteratur vorbei. Mit der aktuellen Rechtsprechung hat sich Michael Hillenbrand von der DVVF befasst, um zu klären, ob Makler für die Optimierung einer privaten Krankenversicherung (PKV) ein Honorar verlangen dürfen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 31.08.2018 um 10:56
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lesedauer Lesedauer: ca. 04:50 Min

Mit dieser Frage befasst sich Michael Hillenbrand, Vorstand Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen, in seinem Gastbeitrag. Ein Leser des hauseigenen Newsletters machte Hillenbrand auf das Thema aufmerksam. Lesen Sie hier seine ausführliche Antwort.

Dies mutete schon damals sonderbar an, weil die Großmakler (die ja alle Verbandsmitglieder waren) sämtlich unverhohlen auf Honorarbasis tätig waren. Vielleicht hätte der Kollege verstehen müssen, dass er einfach nur „zu klein“ für solch anspruchsvolle Einnahmen war.

Aber dies hatte der Kollege ignoriert und bot dem BDVM bis zum Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mutig die Stirn. Das OLG Stuttgart wiederum erklärte in diesem Zusammenhang:

„Wer Versicherungsmakler ist, betreibt nach einhelliger Auffassung und untrennbar voneinander auch Versicherungsberatung.“

Es hat das Unterlassungsbegehren des BDVM abgewiesen. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG, mit dem Hinweis, dass die Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH stehe, nicht zugelassen.

Somit sollte seit 1991 eigentlich klar sein, dass ein Makler für seine Tätigkeit jederzeit auch mit einem Privatkunden (und der VN einer PKV ist in der Regel Privatkunde, weil er auch als Selbstständiger für private Zwecke abschließt) eine gesonderte Vergütung vereinbaren kann.

Dies hat aber seither die Kritiker auch nicht davon abgehalten, selbiges in Zweifel zu ziehen. Deshalb sah sich der DIHK im Jahre 2014 zu folgender Stellungnahme genötigt:

Beratung zum PKV-Tarifwechsel durch Versicherungsvermittler

  1. Tarifwechsel als Versicherungsvermittlung im Sinne von Paragraf 34d Absatz 1 Satz 1 GewO

Es gehört zum Berufsbild des Versicherungsmaklers, auch bestehende Verträge darauf zu

überprüfen, ob diese dem Bedürfnis und Interesse des Versicherungsnehmers entsprechen…

  1. Vergütung für eine erfolgsabhängige Tätigkeit des Versicherungsvermittlers

Da das Versicherungsunternehmen für den Tarifwechsel keine Vergütung ausschüttet, sind

die Grundsätze des Nettotarifs auf diese Fallkonstellation anwendbar…

  1. Keine Rechtsdienstleistung i. S. d. des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers unterfällt wegen Paragraf 5 RDG nicht dem

Anwendungsbereich des RDG, sofern sich seine Aufgabe auf den Tarifwechsel gemäß Paragraf 204

VVG beschränkt…

Den gesamten Text finden Sie hier: DIHK zum Tarifwechsel PKV

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