Kosmetikerin entfernt Haare mit Laser-Epilator © picture alliance / Zoonar | Robert Kneschke
  • Von Andreas Harms
  • 24.04.2024 um 13:03
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Ein Physiotherapeut will einen Patienten nicht mehr behandeln, weil dessen Rücken zu dicht bewachsen ist. Der Patient lässt sich daraufhin den Rücken enthaaren und verlangt dafür Geld von seiner Krankenkasse. Doch die lehnt ab – und bekommt dafür nun gerichtliche Rückendeckung.

Lässt sich ein Patient Haare auf dem Rücken mittels Laser entfernen (Laser-Epilation), braucht die Krankenkasse das nicht zu bezahlen. Das stellte das Sozialgericht in Nürnberg fest (Aktenzeichen S 7 KR 639/19). Das Urteil fiel schon im Juli 2020. Bekanntgegeben wurde es erst jetzt, weil noch einige rechtliche Rangeleien folgten, unter anderem vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Die gingen aber ebenfalls zugunsten der beklagten Krankenkasse aus.

In dem Fall ließ sich ein Mann auf dem Rücken Haare entfernen. Geraten hatte ihm dazu sein Physiotherapeut. Er könne seine Beschwerden sonst nicht mehr behandeln, hieß es. Also informierte sich der Kläger darüber, wie man das Problem lösen lässt.

Die beklagte Krankenkasse hatte ihm dabei schon vorab mehrfach mitgeteilt, dass sie die Kosten für eine Laser-Epilation nicht übernehmen werde. Sie verwies darauf, dass sie Epilationen nur in ganz bestimmten Fällen zu bezahlen habe. Nämlich nur „… Epilationen durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs …“. Und eben nicht mittels Laser auf dem Rücken.

Bei der Elektrokoagulation nutzt man elektrischen Strom, um Gewebe gezielt zu erhitzen und dadurch zu zerstören. In diesem Fall die Haarwurzeln.

Gleichwohl ließ sich der Patient läsern und verlangte, dass das Gericht den Widerspruchsbescheid aufhebt und die Kasse die Kosten von insgesamt 484,94 Euro erstattet. Das lehnte das Gericht jedoch ab und ebenso auch die übrigen Instanzen.

Der wohl wichtigste Grund ist der, dass die Behaarung nicht als Krankheit zählt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hatte das im Rahmen eines vergleichbaren Antragsverfahrens festgestellt. Die vermehrte Körperbehaarung sei als Normvariante anzusehen und habe keinen Krankheitswert, hatte er mitgeteilt.

Weiter heißt es wörtlich vom Gericht: „Im vorliegenden Fall ist ärztlich nicht belegt, dass die Behaarung des Klägers an den Oberarmen, Schultern und am Rücken derart ausgeprägt ist, dass von einem erheblich regelwidrigen Körperzustand gesprochen werden kann, der ihn an der Ausübung normaler körperlicher Funktionen hindert.“

Mehr Informationen zum Urteil finden Sie hier.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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