Das Bundessozialgericht in Kassel hat ein Grundsatzurteil zur Kassenfrist gefällt – der VdK will dagegen vorgehen. © picture alliance/dpa
  • Von Hannah Dudeck
  • 28.05.2020 um 15:04
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass es nicht mehr automatisch zu einem Sachleistungsanspruch führt, wenn Krankenkassen Leistungsanträge länger als drei Wochen liegen lassen. Der Sozialverband VdK spricht von einem „Blankoscheck für langsames Arbeiten“ und kündigt eine Verfassungsbeschwerde an.

Die Krankenkassen können künftig in aller Ruhe Anträge liegen lassen und Fristen versäumen, heißt es in einem Schreiben des Sozialverbands VdK. Das gehe aus einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 1 KR 9/18 R) hervor. Der Verband kritisiert die Entscheidung als versichertenfeindlich. VdK-Präsidentin Verena Bentele kündigte eine Verfassungsbeschwerde an.

„Wir bedauern es, dass der Erste Kasseler Senat den Krankenkassen einen Blankoscheck für langsames Arbeiten ausstellt“, so Bentele. Das Urteil benachteilige einseitig die gesetzlich Versicherten. „Für uns ist das Gleichheitsgebot verletzt“, so die VdK-Präsidentin weiter.

Bislang galt für Krankenkassen eine Frist von drei Wochen

Nach bisheriger Rechtsprechung hatten die Krankenkassen drei Wochen Zeit, Leistungsanträge zu bearbeiten und zu entscheiden. Hielten die Kassen die Fristen nicht ein, galt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. So stehe es auch im Sozialgesetzbuch. Diese Regel hatte das Bundessozialgericht zuletzt noch im August des vergangenen Jahres in einem Urteil (Aktenzeichen B 1 KR 36/18 R) bestätigt, schreibt der Verband. Nun sei die versichertenfreundliche Rechtsprechung gekippt worden.

Im konkreten Fall vertritt der VdK die Interessen eines Klägers, der unter einer speziellen Krankheit leidet, die unter anderem Gehstörungen verursacht. Sein Arzt behandelte ihn mit einem Medikament, das nur bei Multipler Sklerose zugelassen ist. Der Patient nahm das Medikament auf eigene Kosten und es half, sodass sein Arzt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragte. Erst nach mehr als drei Monaten lehnte die Kasse ab. Da alle Fristen verstrichen waren, ging die Vorinstanz, das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, davon aus, dass die Behandlung als fiktiv genehmigt gilt. Diese Entscheidung hob das Bundessozialgericht nun auf.

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Hannah

Hannah Dudeck

Hannah Dudeck arbeitete von April bis Juni 2020 als freie Redakteurin für Pfefferminzia.

kommentare
jan.lanc@deuass.de
Vor 4 Jahren

Finde ich richtig, der VdK hat da ganz gute Chancen weil es kein einzelner Kunde ist.

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Vor 4 Jahren

Finde ich richtig, der VdK hat da ganz gute Chancen weil es kein einzelner Kunde ist.

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