- Von Redaktion
- 17.01.2017 um 18:10
Pfefferminzia: Die Auseinandersetzung zwischen dem Bund der Versicherten (BdV) und dem Finanzdienstleister MLP hat einen Stein ins Rollen gebracht: Experten diskutieren seither über die Rechtmäßigkeit von bestimmten Entgelten bei der Tarifwechselberatung. Auch KVoptimal.de ist wie MLP als Versicherungsmakler registriert. Was halten Sie vom Vorgehen des BdV?
Anja Döring: Jede Konfrontation, auch rechtlicher Natur, führt dazu, dass das Thema bei den handelnden Politikern Gehör findet und als Verbraucherthema wahrgenommen wird. Eine Klärung ist unabdingbar und daher begrüßen wir das Vorgehen des BdV.
Als Geschäftsführerin habe ich mich im Jahr 2014 dazu entschlossen, die Registrierung vom Versicherungsberater zum Versicherungsmakler vorzunehmen. Ich habe damals die Auseinandersetzung vorm Landgericht Hamburg zwischen einem Wettbewerber und einem Versicherer zum Anlass genommen, vorerst die weniger risikoreiche Option zu wählen. In diesem Verfahren urteilte das Landgericht Hamburg, dass Versicherungsberater nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung zu honorieren sind.
Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation für Ihr Geschäft?
Wir tauschen uns regelmäßig mit Anwälten, Verbändern und der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu diesen Themen aus, aber bisher gibt es keine Auffassung, der man verbindlich Folge leisten kann.
Viele Anwälte und handelnde Personen vertreten die Meinung, dass es dem Versicherungsmakler gestattet ist eine Tarifwechselberatung honorarpflichtig zu übernehmen, da diese vom Versicherer nicht vergütet wird. Einige Marktteilnehmer hingegen sind davon überzeugt, dass die Leistung der Tarifwechselberatung ausschließlich dem Versicherungsberater vorbehalten sei.
Wir haben die Vermittlerrichtlinie IDD zum Anlass genommen, Bundestagsabgeordnete in die Verpflichtung zu nehmen dieses für Verbraucher wichtige Thema abschließend zu definieren, um für alle handelnden Personen Klarheit zu schaffen, was die Vergütung dieser Leistung angeht. Die Vergütung ist sowohl für Versicherungsberater als auch für Versicherungsmakler nicht ganz klar definiert. Die unterschiedlichen Meinungen von Anwälten und der IHK zeigen auf, dass es hier erheblichen Handlungsbedarf für die Politik gibt. Nur so können Unternehmen wie wir uns auf unseren originären Job konzentrieren.
Wir teilen aktuell noch die Auffassung von Mona Morath von der DIHK Berlin. Diese Begründung ist für uns nachvollziehbar. Sicherlich hat das Urteil des Landgericht Saarbrücken wieder neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht. Jedoch führten auch danach die Gespräche nicht zu einer Finalisierung, wie man die Leistung zu vergüten hat und wie man gewerberechtlich im Rahmen des Paragraf 34 GeWo registriert zu sein hat.
Wie berechnet Ihr Unternehmen die Entgelte, die sie in der PKV-Tarifwechselberatung erheben und wie stehen Sie zu der Aussage, dass Tarifwechsel-Entgelte durch Versicherungsmakler rechtswidrig seien?
Unser Unternehmen erhebt eine Honorierung auf erfolgsabhängiger Basis. Wir haben im Jahr 2014 in Anlehnung an den Beschluss des Landgericht Hamburgs testweise eine pauschale Vergütung in unser Angebot aufgenommen. Es war jedoch eindeutig festzustellen, dass Kunden am Markt hierauf nicht reagieren, sondern bewusst die Erfolgsabhängigkeit bevorzugen. Der Markt verlangt nach einer erfolgsabhängigen Variante. Es liegt nun an der Gesetzgebung dies zu definieren, um dem Kundebedarf gerecht zu werden. Wie schon oben stehend erwähnt, folgen wir aktuell der Erläuterung der Frau Morath.
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