Gerhard Reichl ist Senior Analyst bei der Ratingagentur Assekurata in Köln. © Assekurata
  • Von Redaktion
  • 24.04.2020 um 17:17
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Die Bundesregierung plant Erleichterungen für privat Krankenversicherte, die wegen der Corona-Krise in den abgespeckten Basistarif wechseln müssen: Später sollen sie ohne Nachteile in den ursprünglichen Tarif zurückkehren dürfen. Gerhard Reichl, Senior Analyst bei der Ratingagentur Assekurata, findet das richtig – die Maßnahme sollte aber zeitlich begrenzt werden, schreibt er in seinem Gastbeitrag.

Laut Plänen der Bundesregierung sollen Privatversicherte, die infolge der Corona-Krise hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln müssen, ein Rückkehrrecht in den Normal- beziehungsweise Ursprungstarif erhalten – ohne Gesundheitsprüfung.

Grundsätzlich stellt dies eine kundenfreundliche und zielführende Maßnahme dar, welche aber zeitlich befristet sein sollte, zumal der Basistarif nur eine Notlösung darstellt und es bessere Alternativen gibt.

Konzeptionell stellt der Basistarif genau wie der Standardtarif eine Ausweichmöglichkeit dar, um den privaten Krankenversicherungsschutz im Alter bezahlbar zu halten. Diese Tarife bieten einen vergleichbaren Leistungsumfang wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eingeführt wurde der Basistarif mit Start der Versicherungspflicht im Jahr 2009 für Privatversicherte, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können und solche, die aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten schon längere Zeit ohne Versicherungsschutz waren.

Ansturm auf Basistarif blieb bislang aus

Experten rechneten seinerzeit, dass mehrere Hunderttausend Versicherte diese Option in Anspruch nehmen würden. Tatsächlich befinden sich zehn Jahre nach Einführung allerdings lediglich rund 32.000 Versicherte im Basistarif.

Vor der Einführung des Notlagentarifs sah das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) eigentlich eine Umstufung von Nichtzahlern in den Basistarif vor, was das wirtschaftliche Problem für beide Seiten aufgrund des zumeist höheren Beitrags im Basistarif vielfach noch vergrößert hätte. Aus diesem Grund haben die PKV-Unternehmen fast ausnahmslos auf diese Umwidmung verzichtet. Dies hat im Wesentlichen dazu beigetragen, dass die Zahl der Basistarifversicherten deutlich unter den Erwartungen geblieben ist.

Der Anteil am Gesamtbestand der Vollversicherten variiert zwischen den Anbietern und hängt unter anderem von der Zeichnungspolitik in der Vergangenheit und der Zielgruppe ab. Nach unseren Erfahrungen weisen vor allem Versicherer mit einem Fokus auf Selbstständige (Handwerker) und Freiberufler anteilsmäßig überdurchschnittlich viele Versicherte im Basis- und/oder Standardtarif auf.

Diese Unternehmen haben in der aktuellen Situation ein erhöhtes Risiko für Beitragsausfälle, die dann zu einer Umstufung in den Basistarif oder in letzter Konsequenz gar in den Notlagentarif führen können. Es ist aber zu erwarten, dass die Vollversicherten in Zeiten von Corona stärker als sonst darauf achten, nach Möglichkeit ihre Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen, um nicht Gefahr zu laufen, ihren höherwertigen Versicherungsschutz zu verlieren. Der Gesetzgeber hat hierfür auch bereits Vorkehrungen getroffen und Versicherten eine Stundung der Krankenversicherungsbeiträge von April bis Juni ermöglicht.

Gesellschaften kommen Versicherten bereits entgegen

Einige Gesellschaften gehen sogar über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und gewähren zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten und zur Vermeidung von Storni zum Beispiel eine Beitragspause von sechs Monatsbeiträgen. Mitunter gilt die Stundung auch für die Zusatz- und/oder betriebliche Krankenversicherung, in diesen Fällen ruht jedoch meist auch der Versicherungsschutz.

Andere Anbieter wiederum gehen sogar so weit, ihren Vollversicherten während der Krise eine Umstufung in einen günstigeren Tarif mit geringeren Leistungen anzubieten, mit der Option einer späteren Rückkehr in den Ursprungstarif ohne Gesundheitsprüfung. Manche Unternehmen gewähren ihren Kunden grundsätzlich flexible Wechselmöglichkeiten zwischen verschiedenen Selbstbehaltsstufen innerhalb einer Produktlinie immer ohne Risikoprüfung.

Nach Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben alle Versicherten das Recht, in vergleichbare Tarife des eigenen Versicherers zu wechseln. Um die Beitragsbelastung zu senken, können Kunden unter Anrechnung der bisher angesparten Alterungsrückstellungen und gegebenenfalls unter teilweisem Verzicht auf Leistungen in preislich günstigere Tarife bei ihrem PKV-Unternehmen wechseln. Bevor jedoch ein Wechsel in leistungsschwächere Tarife erwogen wird, empfiehlt es sich grundsätzlich, nach Möglichkeit zuerst den Selbstbehalt zu erhöhen, um so die Beitragslast zu reduzieren.

Wechsel in Basistarif sollte nur als Ultima Ratio gelten

Bislang können wir bei den von uns gerateten Krankenversicherern keinen nennenswerten Anstieg von Nichtzahlern beziehungsweise Anträgen auf Stundung feststellen. Je nachdem, wie lange die Krise dauert, ist jedoch mit einer mehr oder weniger starken Zunahme von Hilfebedürftigen und/oder Nichtzahlern und damit Basis- und Notlagentarifversicherten zu rechnen.

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