KVProfi Thorulf Müller. © privat
  • Von Redaktion
  • 06.12.2016 um 09:12
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Er habe den Eindruck, als ob man als Makler heute gar keine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mehr ohne AU-Klausel anbieten könne, meint KVProfi Thorulf Müller. Was Makler im Umgang mit AU-Klauseln beachten sollten und warum sich die Dinge beim Bestehen einer privaten Krankentagegeld-Versicherung verkomplizieren können, erklärt Müller in seinem Kommentar.

Als ich 2002 meine erste DKM als Versicherungsmakler, direkt nach meinem Ausscheiden bei der DKV, besuchte, war ich überwältigt von der Produktvielfalt, die man als Mitarbeiter eines Unternehmens in der Form nicht wirklich wahr genommen hatte.

Besonders beeindruckend fand ich damals die Arbeitsunfähigkeits-(AU)-Klausel, mit der die Condor Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) beworben hat. Und tatsächlich hatte ich in den folgenden zwei Jahren, in denen ich einen mittelständischen Versicherungsmakler erst aufgebaut und dann verkauft habe, die eine oder andere BU-Police an die Condor vermittelt.

10 Jahre passiert nichts

In den folgenden 10 Jahren passierte nicht viel. Ich habe meine berufliche Tätigkeit kontinuierlich meiner persönlichen Ausrichtung angepasst und viele spannende Projekte im Versicherungsmarkt begleitet. Eine Konstante, die ich seither stets wahrgenommen habe, war: die Condor als Makler-Versicherer mit ihrem BU-Produkt mit der AU-Klausel. Anscheinend setzte sich dieses Konzept aber nicht wirklich durch, auch wenn einige Versicherungsmakler diese Regelung immer wieder erwähnt haben.

Die Inflation der AU-Klausel

Im Jahr 2014 muss es dann ganz schnell gegangen sein, denn heute haben viele Versicherer eine AU-Klausel und sie wird munter angeboten. Es macht sogar den Eindruck, als wenn man eine BU-Police ohne AU-Klausel gar nicht mehr anbieten kann. Es wird gar von einer Haftung des Versicherungsmaklers gesprochen, wenn dieser eine normale BU anbietet.

Die Realität

2015 hatte ich als Versicherungsberater, als der ich zwischenzeitlich unter der Firma VersSulting UG (haftungsbeschränkt) tätig bin, meinen ersten Leistungsfall mit Condor und der AU-Klausel und war dann selbst erschrocken, wie Condor reagierte. Der Kunde war eindeutig über mehr als 6 Monate durchgehend und ärztlich verordnet arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit ließ sich lückenlos belegen. Von der „Gelbe-Schein-Regelung“ wollte die Condor aber nichts wissen und bestritt die Leistungspflicht. Erst als Klage durch unsere Anwaltskanzlei Leander van Velzen in Kassel erhoben wurde und wir die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers hatten, gab die Condor klein bei.

Das wirkliche Risiko

Das wirkliche Risiko ist aber ein anderes Risiko und dazu muss man die Unterschiede der AU-Klauseln kennen. Wir unterscheiden zuerst die AU-Klausel, bei der die 6-monatige AU eine BU-Rente auslöst – es ist also ein zusätzlich definierter Auslöser eine BU-Rente – und einem zusätzlichen Leistungsbaustein, bei dem eine zusätzliche Leistung bei Arbeitsunfähigkeit aus dem BU-Vertrag gezahlt wird.

6-monatige AU ist BU

Wie ist die Regelung “6-monatige-AU-ist-BU” zu bewerten? Nun, sie hat zuerst einmal einen Nachteil in Bezug auf die spätere tatsächliche Beantragung einer BU-Rente (Beweislast nach befristeter Anerkenntnis) und es löst ein massives Problem aus, wenn der Kunde eine private Krankentagegeld-Versicherung bei bestimmten deutschen Privaten Krankenversicherern, zum Beispiel bei der Continentale, der Hanse Merkur, dem Deutschen Ring, der Signal, der LKH, etcetera, hat.

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