KVProfi Thorulf Müller. © privat
  • Von Redaktion
  • 06.12.2016 um 09:12
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lesedauer Lesedauer: ca. 05:25 Min

Er habe den Eindruck, als ob man als Makler heute gar keine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mehr ohne AU-Klausel anbieten könne, meint KVProfi Thorulf Müller. Was Makler im Umgang mit AU-Klauseln beachten sollten und warum sich die Dinge beim Bestehen einer privaten Krankentagegeld-Versicherung verkomplizieren können, erklärt Müller in seinem Kommentar.

Bei der Continentale endet jetzt, nach Ansicht der Continentale – was aber zumindest zwei Oberlandesgerichte (Hamm und Schleswig) bestätigt haben – die Versicherungsfähigkeit und zwar rückwirkend zum Leistungsbeginn der BU-Rente. Das führt nach Ansicht der Continentale zum Anspruch auf Rückzahlung der empfangenen Krankentagegeld-Leistung. Wir vertreten hier eine andere Rechtsauffassung und sind tatsächlich aktuell über AVB-Regelungen der Conti beim Krankentagegeld (KTG) im Bereich Versicherungsfähigkeit mehr als nur irritiert. Das versteht unseres Erachtens der durchschnittliche Kunde so nicht.

Bei den anderen Anbietern ist das KTG durch die Erweiterung des Paragraphen 15 Abs. 1 b) in Teil II der MB/KT zurückzuzahlen, da eine BU-Rente geleistet wurde und damit – auch rückwirkend – der Eintritt BU gemäß 15.1.b) bereits erfolgt ist. Die Rückzahlung ist, so wie es die Gerichte verlangen, eindeutig und unmissverständlich in den MB/KT geregelt.

AU-Leistung ist eine zusätzliche ergänzende Leistung

Jetzt wird es wirklich gemein, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits ein PKV-KTG hatte. Denn es gibt eine Obliegenheit, die besagt, dass der PKV-Versicherer einem Neuabschluss oder Erhöhung zustimmen muss.

Paragraf 9 MB/KT Abs. 6
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.

Sie werden jetzt sagen: Hey, dass ist ja keine Krankentagegeld-Versicherung, sondern eine Leistung des Lebensversicherers aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Nehmen wir an, Sie hätten mit ihrer Annahme Recht, dann greift ggf. der Entfall der Versicherungsfähigkeit oder das Ende wegen Eintritt der BU nach Paragraf 15 Abs. 1 b), wie bereits oben geschildert.

Wir sind jedoch anderer Ansicht und denken, dass hier andere Instrumente, Gesetze und Urteile herangezogen werden.

Die Mannheimer Krankenversicherung hatte in die AVB Ihrer KTG-Versicherung, die leider mit der Fusion auf die Continentale Krankenversicherung für den Neuzugang geschlossen wurde, explizit dazu geschrieben, dass sich diese Regelung nur auf Krankentagegeld-Versicherung einer deutschen PKV bezieht und ich denke, dass das richtiger war!

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