KVProfi Thorulf Müller. © privat
  • Von Redaktion
  • 06.12.2016 um 09:12
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Er habe den Eindruck, als ob man als Makler heute gar keine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mehr ohne AU-Klausel anbieten könne, meint KVProfi Thorulf Müller. Was Makler im Umgang mit AU-Klauseln beachten sollten und warum sich die Dinge beim Bestehen einer privaten Krankentagegeld-Versicherung verkomplizieren können, erklärt Müller in seinem Kommentar.

Ein weiteres Argument ist, dass sich die neueren AU-Klauseln, die nicht zusätzlicher Auslöser sind, sondern eine zusätzliche Leistung, die sich dann auch oft auf Paragraf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) bezieht, eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit sind. Damit ist es dann eindeutig und unmissverständlich, dass es eine Krankentagegeld-Leistung ist. Hier hilft das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), denn dort ist das Wesen einer Berufsunfähigkeit in Paragraf 172 VVG, das Wesen einer Krankentagegeldversicherung in Paragraf 192 Abs. 5 VVG erklärt.

Paragraf 192 Abs. 5 VVG
Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

Nun wissen wir, dass auch Allgemeine Versicherungen Krankenversicherungsprodukte anbieten dürfen, wie die DFV, die Stuttgarter, die Janitos, etcetera.

Das Produkt, dass bei Arbeitsunfähigkeit leistet, ist ein Krankenversicherungsprodukt gemäß Paragraf 192 Abs. 5 VVG und es gelten die Paragraphen 192 bis 208 VVG und Paragrafen 146 ff. VAG.

Die Frage wäre, ob man es wirklich auf einen Streit ankommen lassen will, also zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der PKV-Versicherer Kenntnis erlangt und Paragraf 9 Abs. 6 MB/KT zieht um die Rechtsfolgen nach Paragraf 10 Abs. 2 MB/KT auszusprechen:

Paragraf 10 Abs. 2 MB/KT
Wird eine der in Paragraf 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des Paragrafen 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.

Erst AU-Klausel und dann PKV-KTG abschließen?

Bezogen auf die obige Frage ist folgendes zu sagen: Das wäre zwar ein netter Versuch, der aber als Umgehung zu anderen Rechtsfolgen führt. Hier könnten jetzt die Paragrafen 19 VVG / Paragrafen 123 BGB greifen, also Rücktritt und Anfechtung, wenn die AU-Leistung aus der BU-Police im Antrag nicht angegeben ist. Die meisten Versicherer fragen sehr deutlich und in Textform nach bestehenden Versicherungsschutz.

GKV-Kunden mit Anspruch auf Krankengeld

Wie verhält es sich nun, wenn der Kunde in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist und dort ein Anspruch auf Krankengeld hat? In diesem Fall sind sowohl die AU-Klauseln als auch der mögliche Bezug von privaten BU/EU-Renten unbedenklich (vergl. Paragraf 44 SGB V).

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