- Von Redaktion
- 03.04.2016 um 13:52
Krebs ist ein Arschloch und ich sage es deutlich vorweg: Claudius Holler hat natürlich mein Mitgefühl. Aber dennoch bin ich schwer erschüttert, dass erst eine Zeitung unreflektiert berichtet und dann eine Zeitung nach der anderen einfach ungeprüft übernimmt.
>>> Hier geht es zum Video von Claudius Holler
Die Story ist leider falsch und der Spendenaufruf ist überflüssig. Statt ein 17-Minuten-Video zu drehen und es ins Netz zu stellen, hätte Holler besser einfach mal seine Krankenversicherung oder Krankenkasse angerufen und gegebenenfalls noch dem Jobcenter oder dem Sozialamt einen Besuch abgestattet.
Der erste Teil der Falschinformation ist, dass er keinen Anspruch auf Sozialleistung hätte. Gut, ich habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft, aber ein Selbstständiger kann sehr wohl Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Grundleistung) erhalten. Der Selbstständige als Aufstocker, wenn sein Gewinn nicht reicht um seine Grundversorgung zu finanzieren.
Schon die Beiträge können eine Bedürftigkeit auslösen
Alleine die Krankenversicherungsbeiträge an sich, können eine Bedürftigkeit auslösen. Wobei sich hier die Frage stellt, wo er denn versichert war. Als Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wären keine Beitragsforderungen in Höhe von 600 Euro monatlich entstanden, wenn er denn kein Gewinn erwirtschaftet hätte.
Nun aber zur eigentlichen Miss-Information, die hier verbreitet wird: Er behauptet, dass er keine Krankenversicherung hätte und Beitragsschulden. OK, Beitragsschulden will ich nicht bestreiten, auch nicht die Höhe von 9.000 Euro. Aber ich bestreite energisch, dass er keine Krankenversicherung hat.
Bei Beitragsrückständen landet man im Notlagentarif
Nehmen wir an, dass er in einer privaten Krankenversicherung (PKV) wäre, dann wäre er durch die Beitragsrückstände im Notlagentarif und hätte Versicherungsschutz bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen, als Frau auch bei Schwangerschaft und Entbindung und als Kind und Jugendlicher sogar für Vorsorge. Rechtsgrundlage ist Paragraf 193 Absatz 6 bis 9 VVG.
Das Gleiche gilt, wenn er in der GKV versichert wäre. Die Rechtsgrundlage ist hier Paragraf 16 Absatz 3a SGB V, wobei man sich von dem Bezug zum Künstlersozialversicherungsgesetz nicht irritieren lassen darf.
Dass er keine keine Krankenversicherung hat, ist eigentlich nicht möglich, denn eine Krankenversicherung endet nicht mehr, wenn man seine Beiträge nicht zahlt oder kündigt ohne eine neue Krankenversicherung nachzuweisen.
In diesen Fällen ist man nicht krankenversichert
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