- Von Redaktion
- 14.04.2015 um 19:18
Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund muss ein Zahnarzt in der Honorarvereinbarung nicht begründen, warum er den 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Gebührenordnung für Zahnärzte überschreitet (Aktenzeichen 2 O 268/12).
Vielmehr seien private Krankenversicherer (PKV) dazu verpflichtet, Rechnungen bis zum 3,5-fachen Satz zu erstatten, wenn, wie im vorliegenden Fall, der PKV-Vertrag die Erstattung bis zum Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung vorsieht. Das berichtet das Versicherungsjournal.
Die Erstattung des 8,2-fachen Satzes lehnten die Richter allerdings ab, da aus dem Vertrag klar hervorginge, dass die Kostenübernahme auf den Höchstsatz begrenzt sei.
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