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- 07.01.2019 um 17:43
Verbraucherfreundlich ist es auch, wenn Karenzzeiten bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zusammengezählt werden können. Als Karenzzeit bezeichnet man die Zeit zwischen dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und dem Tag des Leistungsbeginns. Bei normalen Arbeitnehmern liegt die Karenzzeit üblicherweise bei den 42 Tagen, in denen der Arbeitgeber noch das Gehalt zahlt. Bei Selbstständigen und Freiberuflern sollte die Wartezeit so kurz wie möglich sein.
Einen Blick sollten Berater und Kunden auch darauf werfen, ob und wann der Krankentagegeldversicherer auch während einer Kur oder Reha oder während eines Auslandsaufenthalts zahlt. Hier sind die Tarifwerke der Anbieter mitunter recht unterschiedlich ausgestaltet. Das gilt auch für den Übergang von einer längeren Arbeits- in eine Berufsunfähigkeit (BU). Für das Krankentagegeld gilt üblicherweise keine Begrenzung für die Leistungsdauer, wird aber eine Berufsunfähigkeit festgestellt, ist Schluss mit der Zahlung.
„Normalerweise endet das Krankentagegeld drei Monate nach Eintritt der BU“, sagt Morgen-&-Morgen-Geschäftsführer Schneider, „einzelne Anbieter verlängern diese Frist aber auf sechs Monate.“ Gerade bei Selbstständigen und Freiberuflern ist das wieder elementar wichtig. Denn läuft das Krankentagegeld aus, ohne dass der BU-Versicherer einspringt, stehen sie wieder komplett ohne Absicherung da. Sei abzusehen, dass die BU zeitlich begrenzt ist, sollte das Krankentagegeld übrigens in einer Anwartschaft fortgesetzt werden, empfiehlt Schneider. So müsste der Kunde danach nicht mit neuem Eintrittsalter und erneuter Gesundheitsprüfung einen neuen Krankentagegeldvertrag abschließen.
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