- Von Lorenz Klein
- 11.07.2022 um 11:09
Mächtig viel Reise-Stress hat die Pandemie dem Ombudsmann für Versicherungen, Wilhelm Schluckebier, beschert. Denn die Schlichtungsstelle erreichten viele Beschwerden verärgerter Reisender, die Buchungen und Stornierungen aus den Jahren 2019 und 2020 betrafen. Als Zankapfel erwies sich dabei vor allem die Frage, ob sich die Kunden ihre Versicherungsbeiträge erstatten lassen können, wenn die versicherte Reise vom Reiseveranstalter aufgrund der Pandemie abgesagt wurde.
Was der BdV zur Reiserücktrittsversicherung empfiehlt
Zudem musste Schluckebier nach eigenen Angaben auch 2022 noch oft erklären, dass die Sorge, an Covid-19 zu erkranken, in der Reiserücktrittsversicherung nicht mitversichert ist. „Auch Reiseabsagen aufgrund von Quarantäne-Anordnungen sind in den herkömmlichen Reiseversicherungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst“, betont der Versicherungsombudsmann in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht. Es sei aber immerhin zu gütlichen Einigungen gekommen, wenn die Reise aufgrund einer bestätigten Corona-Infektion abgesagt werden musste und die Versicherer zunächst nicht zahlen wollten, „weil eine ,schwere‘ Erkrankung nicht nachgewiesen sei“, so Schluckebier.
Hat die Branche aus derlei Querelen gelernt, indem sie die Versicherungsbedingungen seither klarer aufgeschrieben hat? „Dies können wir leider in der Breite nicht bestätigen“, entgegnet BdV-Sprecherin Bianca Boss. „Einige Tarife zur Reiserücktrittsversicherung sehen einen weitergehenden Versicherungsschutz bei Pandemien vor. Andere wiederum schließen eine Pandemie als solche als Rücktrittsgrund aus“, schildert sie. Wiederum andere Versicherer leisteten nicht, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in die entsprechenden Länder gewarnt hat. Der Rat des BdV lautet dann auch: „Wer den Pandemiefall und damit einhergehende Risiken mitversichern möchte, muss die unterschiedlichen Tarifangebote vor Abschluss in dieser Hinsicht genau prüfen.“ Oder prüfen lassen: etwa von einem Makler.
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