- Von Redaktion
- 11.01.2017 um 19:03
Eine Vermittlung ist Erstens nicht erfolgt (sondern eine Inhaltsänderung) und zweitens würde sie vergütet werden, wenn er einen Mehrbeitrag dabei erzielt.
Die Frage der Wirtschaftlichkeit sei dahin gestellt
Eine Nettovermittlung ist ebenfalls nicht erfolgt, wobei der Gesetzgeber ja mit IDD plant, die Entgelte für Vermittlung von Nettotarifen dem Versicherungsmakler zu untersagen, womit diese Grauzone endgültig beendet wäre.
Eine Beratung ist erfolgt, aber diese Rechtsdienstleistung darf er sich eben nicht vom Verbraucher bezahlen lassen.
Eine Serviceleistung? Ja! Aber eben eine Serviceleistung, die die Kardinalspflichten des Maklers erfüllt, also muss er es für seine Kunden tun!
Die Frage, ob das für einen Versicherungsmakler nun wirtschaftlich attraktiv ist, sei dahin gestellt. Es entscheidet doch das gesamte Mandat – und irgendwer hat ja die Abschlussprovision bekommen.
Die Argumentation von Jürgen Evers überzeugt mich nicht. Wir werden das die Tage persönlich unter vier Augen und Ohren ausdiskutieren.
Über den Autoren
Thorulf Müller ist der KVProfi, anerkannter Fachmann und langjähriger Unternehmensberater der großen PKV-Versicherer. Heute einer der führenden Versicherungsberater im Bereich der biometrischen Versicherungen, wie Kranken-, Pflege-, Krankentagegeld-, Zusatzversicherung, Rücktritt/Anfechtung, GKV-Rückkehr, und spezielle Formen der Arbeitskraftsícherung. Rechtsdienstleistung im Sinne von außergerichtlicher Durchsetzung der Rechte und Ansprüche. Ab 1. Januar 2017 bietet er auch qualifizierte Rechtsdienstleistung als Versicherungsberatung im Bereich Sachversicherung.
www.der-versicherungsberater.com
www.versicherungsberatung-sachversicherung.de
www.derkvprofi.de
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren