- Von Redaktion
- 21.01.2015 um 17:04
Krampfhaft den Beitrag niedrig halten
Wenn bereits bei kurzen Vertragslaufzeiten bei relativ jungen Altersgruppen die PKV optimiert wird, dann werden leistungsstarke und nachhaltig kalkulierte Tarife oft in sogenannte Einsteigertarife umgestellt. Oder noch schlimmer: Der Kunde ist bereits in Einsteigertarifen und dann wird noch der Selbstbehalt maximiert.
Einsteigertarife sparen am Sparen. Es wird nämlich kalkulatorisch nicht davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Kunden lange in dem Tarif verweilt. Die Annahmen zur Vererbung durch Kündigung sind regelmäßig deutlich höher, als in den normalen Tarifen. Das Problem der Zukunft wird also nur verschärft, nicht gelöst.
Höherer Selbstbehalt
Sehr oft werden Selbstbehalte massiv erhöht, um die Beitragsbelastung zu senken. In vielen Tarifwelten mag das temporär möglich sein, aber es ist regelmäßig nicht nachhaltig. Wenn ich statt „keinen Selbstbehalt“ einen Selbstbehalt von 1.000 Euro vereinbare, dann wird meine Beitragsersparnis regelmäßig nur geringfügig höher als 1.000 Euro ausfallen. Da der Versicherer nicht für jeden Kunden mehr als 1.000 Euro Leistung pro Jahr erstattet, kann sich über die gesamte Laufzeit auch keine deutlich höhere Ersparnis pro Jahr ergeben.
Ist die Ersparnis aber, unter Berücksichtigung der höheren Selbstbeteiligung, deutlich höher als der Selbstbehalt, so ist dies bei einem Tarifwechsel der Anrechnung der Alterungsrückstellung geschuldet, die für einen höheren Leistungsumfang (ohne SB) gebildet wurde. Das ist ein einmaliger Effekt, der sich dann in den nächsten Jahren wieder verbraucht.
Durch die deutlich höhere Absenkung des Beitrages werden die zukünftigen Beitragsanpassungen in Euro zwar gleich ausfallen, aber gefühlt (in Prozent) überproportional erscheinen.
Vergessen wird auch, dass der Selbstbehalt mit den regelmäßigen Beitragsanpassungen, die Kostensteigerungen geschuldet sind, ebenfalls angehoben werden muss. Passiert das nicht, und gerade bei hohen Selbstbehalten wird das oft nicht gemacht, dann fällt der Anpassungsdruck über die Laufzeit bei Tarifen mit höherem oder hohem Selbstbehalt sogar überproportional aus.
Dabei muss auch noch bedacht werden, dass die Erhöhung des Selbstbehaltes durch § 193 Abs. 3 VVG eine natürliche Grenze gesetzt ist.
Dann ist zu berücksichtigen, dass der höhere Selbstbehalt bei einem zukünftigen Tarifwechsel gegebenenfalls hinderlich sein kann. Die Reduzierung eines Selbstbehaltes gilt bei vielen Versicherern als Mehrleistung im Sinne des § 204 VVG. Diese Meinung ist durch den PKV-Ombudsmann bestätigt.
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