Ein Mediziner untersucht in Minden die Niere eines Rentners mit einem Ultraschallgerät. © dpa/picture alliance
  • Von Throulf Müller
  • 02.08.2017 um 21:59
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Seit 1. August 2017 können Rentner unter Umständen einfacher in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln. Was sich genau geändert hat, wen es betrifft und wer von der neuen Regel nicht profitiert, erklärt KVProfi Thorulf Müller in seinem Gastbeitrag.

Zum 1. August 2017 hat der Gesetzgeber den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vereinfacht.

In den Medien geistert nun die Information herum, dass privat Versicherte Rentner in die GKV zurück wechseln können. Das ist so sicher nicht richtig und macht nur unsinnig Arbeit.

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Es gibt aber bestimmte Gruppen, die von den betreuenden Vermittlern angesprochen werden sollten, weil die Prüfung vorhandener Fälle nur auf Antrag des Versicherten erfolgen wird.

Was hat sich geändert?

Zum 1. August hat sich folgendes geändert:

Bei der Berechnung der Zugangsvoraussetzung – 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss der Rentner gesetzlich versichert gewesen sein – werden Eltern pro Kind drei Jahre fiktiv gutgeschrieben. Dies gilt für beide Elternteile, also nicht nur für ein Elternteil.

In Paragraf 5 Absatz 2 letzter Satz HHVG (Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung) heißt es:

Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (Paragraf 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.

Diese Änderung tritt auch mit grundsätzlicher Wirkung zum 1. August ein – das heißt, dass die Versicherungspflicht in der KVdR am 1. August 2017 in Kraft tritt.

Wen betrifft es?

Es betrifft die Personen, die bereits einen Rentenantrag gestellt haben, gegebenenfalls auch die, die in der Übergangsphase sind oder zukünftig einen Rentenantrag stellen und vor allem die Rentner, die heute bereits als Rentner freiwillig versichert sind.

Wie erkennt man, ob man betroffen ist? Man ist freiwilliges Mitglied trotz Rentenbezug, war also in der Regel mehrere Jahre (in der Regel mindestens zwei Jahre) in der PKV oder im Ausland ohne die GKV-Mitgliedschaft auf Anwartschaft zu setzen.

Achtung: Das gilt nicht, wenn man bei Rentenantragstellung die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, aber sich für die freiwillige Weiterversicherung in der GKV entschieden hatte. Diese Fälle gibt es wirklich und es gab dafür auch früher einmal einen Grund.

1. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner

Hier ist jeweils individuell ein Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Es sind entsprechende Nachweise einzureichen, zum Beispiel Kopien der Geburtsurkunden. Die Kasse prüft und informiert über das Ergebnis.

Vorab könnte man schnell selber prüfen. Die relevanten Informationen finden sich im ursprünglichen Rentenbescheid

2. Bei laufenden und bei zukünftigen Rentenanträgen

Man sollte grundsätzlich überprüfen, ob die Kinder mit berücksichtigt sind. Man sollte nicht davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) oder die Krankenkasse entsprechende Informationen besitzen.

Die Fragebögen sollen aber bereits entsprechend geändert sein.

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Throulf

Throulf Müller

Seit 2004 ist Thorulf Müller, auch als der KVProfi bekannt, als Berater, Referent und Trainer, vor allem im Bereich der Privaten Krankenversicherung, aktiv.

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