Sven Hennig ist Versicherungsmakler und PKV-Spezialist. © Sven Hennig
  • Von Lorenz Klein
  • 04.09.2018 um 14:04
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Versicherungsmakler Sven Hennig ist restlos bedient. Schon wieder. Vor gut zwei Monaten berichtete er über einen Fall, bei dem ein Vermittler klar gegen den Willen eines Kunden verstoßen hatte. Damals wurde aus einer unverbindlichen Anfrage bei einer privaten Krankenversicherung plötzlich – Simsalabim – ein Vertragsabschluss. Jetzt flatterte ein ähnlicher Fall auf seinen Schreibtisch.

Eine Maklervollmacht ist sinnvoll, denn sonst dürfte der Versicherer keinerlei Korrespondenz mit dem Makler führen und er würde auch nichts über den Vertrag seines Kunden erfahren und auch nicht reagieren können. Allerdings: Bei einer unverbindlichen Anfrage bei einer Versicherungsgesellschaft, wie es übliche Praxis ist, bedarf es keiner Maklervollmacht.

„Hier reicht gegebenenfalls eine Datenschutzerklärung und eine Auskunftsvollmacht“, weiß Versicherungsmakler Sven Hennig in seinem aktuellen Blog-Beitrag zu berichten. Der große Knackpunkt und die Gefahr sei die so genannte Postempfangsvollmacht. „Hiermit erlauben Sie dem Versicherer Fristsachen an den Makler zuzustellen. Versäumt dieser es, diese an Sie weiterzuleiten oder ‚vergisst‘ er es einfach, so ist die Widerrufsfrist vorbei, obwohl Sie keinerlei Kenntnis von einem bestehenden Vertrag oder dem Versicherungsschein haben.“

Genau dieses Problem hatte ein geschädigter Selbstständiger, der sich hilfesuchend an Hennig wandte, weil er auf einmal einen neuen PKV-Vertrag in der Tasche hatte, den er gar nicht wollte beziehungsweise noch nicht wusste, ob er ihn wollte. („…da ich das auch wegen des Verfalls meiner bisherigen Altersrückstellungen noch einmal in Ruhe betrachten möchte“).

Dummerweise hatte der Vermittler, den Hennig in seiner Fall-Schilderung nur „Kollege“ (mit Anführungszeichen) nennt, dem Kunden immer wieder gesagt „wir brauchen eine Vollmacht“. Ohne aber zu erwähnen, dass zwischen „Auskunftsvollmacht“ und „Postempfangsvollmacht“ ein himmelweiter Unterschied besteht.

Dieses Gebahren erinnert an einen ähnlichen Fall, den Hennig gut zwei Monate zuvor schilderte. Damals ging es um einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung, mit dem der Kunde überrumpelt wurde (wir berichteten).

So nimmt das Unheil seinen Lauf:

„Liegt dem Versicherer nun eine solche Vollmacht vor, so muss er Sie gar nicht anschreiben. Das ist vergleichbar mit einem Anwalt und der Post des Gerichts. Das Gericht stellt rechtswirksam an den Anwalt zu. Versäumt der etwas, so müssen Sie es auch gegen sich gelten lassen“, erklärt Hennig.

Wenn jemand diese Situation ausnutzen will, können Fristen versäumt werden, von denen der Kunde aber rein gar nichts wissen kann. „Schließlich haben Sie Ihre „Rechte“ mit der Vollmacht auf einen Dritten übertragen“, erklärt Hennig.

Leider hatte der Geschädigte zuvor den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben. Dazu empfiehlt Makler Hennig: Wer nur einmal prüfen lassen wolle, ob er überhaupt versicherbar ist, brauche keinesfalls einen kompletten Antrag ausfüllen und sollte den auch gar nicht stellen.

Und an seine Kollegen gerichtet: „Es macht absolut null Sinn (es sei denn man führt etwas im Schilde) den Antrag komplett auszufüllen, alle Angaben zur Person, Bankverbindung und Gesundheit zu machen und alles zu unterschreiben (zu lassen).“

Denn:

Wenn „ANTRAG“ drüber steht, dann ist es laut Hennig auch einer. Sein unmissverständlicher Rat an Verbraucher: „Sollte der Berater meinen es geht nur so, schreiben Sie DICK UND LESBAR oben drauf ,Probeantrag‘, ,unverbindliche Anfrage‘ oder dergleichen. Nur dann laufen Sie nicht Gefahr einen Vertrag zu schließen, den Sie nie wollten.“

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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