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  • Von Redaktion
  • 16.07.2015 um 07:39
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KVProfi Thorulf Müller nimmt sich in seinem Kommentar den Tarifwechsel in der PKV vor. Vermittler, die ihre Kunden dabei unterstützen, aber etwa einen Mehrleistungsverzicht anbieten oder die Angebote der Versicherer vorlegen, ohne zu verhandeln, haben seiner Meinung nach ein Haftungsproblem. Warum, lesen Sie hier.

Ich kann in Paragraf 204 VVG nirgendwo die Stelle finden, an der der Gesetzgeber den Versicherern das Recht eingeräumt hat, die Annahme eines Antrages auf Tarifwechsel von einer Nachteilserklärung abhängig zu machen.

Wenn ich dann Paragraf 6 VVG zur Hand nehme, dann finde ich dort aber:

(1)   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist.

Wir haben ausreichend schriftliche Aussagen von Versicherern, in denen die Versicherer ausdrücklich und unmissverständlich die Aussage getroffen haben, dass der Antrag ohne die Nachteilserklärung nicht bearbeitet wird.

Die Versicherer beharren sogar selbst dann weiter darauf, wenn man dem Versicherer erklärt hat, dass sein Verhalten unzulässig ist.

Treppenwitz Tarifwechsel-Richtlinie PKV-Verband

Ich muss zugeben, dass zwei der drei Beispiele von Versicherern kommen, die der Tarifwechsel-Richtlinie des PKV-Verbandes – zumindest bisher – nicht beigetreten sind.

Dennoch sind es Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbandes und insoweit messe ich sie schon an dem, was Ihre Interessenvertretung (richtig, mehr ist der PKV-Verband nach eigener schriftlicher Aussage nicht) veröffentlicht:

Tarifwechsel-Richtlinie, Punkt 2, 3. Absatz

Im Rahmen der Beratung beim Tarifwechsel hat der Versicherte einen Anspruch auf eine verständliche Darstellung, welche Mehr- und Minderleistungen mögliche Zieltarife gegenüber seinem bestehenden Versicherungsschutz aufweisen, welche Beitragsunterschiede damit einhergehen und ob im Zieltarif eine Risikoprüfung erforderlich wird; im Falle eines Risikozuschlags umfasst die Beratung die Möglichkeit und die Folgen einer Vermeidung des Zuschlags durch Vereinbarung eines Leistungsausschlusses. Steht in einem Zieltarif eine Beitragsanpassung fest, weist das Versicherungsunternehmen den Versicherten darauf hin. Auf Wunsch des Kunden wird die Beratung dokumentiert.

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