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  • Von Redaktion
  • 14.01.2015 um 19:32
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Bei Krankheit erst weniger Geld und dann irgendwann gar keins mehr? Bei Krankentagegeldversicherungen ist das bislang möglich gewesen. Doch damit ist nun Schluss: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stellt den Verbraucherschutz vor die Interessen der Versicherer.

Der Fall

2006 hatte ein Handwerker eine Krankentagegeldversicherung über 100 Euro pro Tag abgeschlossen. 2012 senkte der Versicherer die Leistungen mit Verweis auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen auf 62 Euro pro Tag ab und verringerte den monatlichen Beitrag entsprechend. Basis ist eine Klausel in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer. Danach darf die Leistung bei sinkendem Einkommen herabgesetzt werden, wenn der Versicherer frühestens zu Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis aktiv wird. Er darf das auch tun, wenn der Versicherungsfall schon eingetreten ist, heißt es dort.

Das Urteil

Die Leistungen einer Krankentagegeldversicherung dürfen nur bei dauerhaft rückläufigem Einkommen gesenkt werden. Während der Krankheitsphase darf nicht an der Leistung geschraubt werden, so das OLG Karlsruhe (Aktenzeichen: 9a U 15/14).

Die Begründung

Eine Minderungsklausel ist nach Urteil der Karlsruher Richter grundsätzlich in Ordnung. Die konkrete Klausel in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer ist aber aus drei Gründen unzulässig. So läuft der Bezieher des Krankentagegeldes nämlich erstens Gefahr, dass sein versichertes Krankentagegeld während des Bezugs gekürzt wird. Das darf nicht passieren, so das Oberlandesgericht. Zweitens verwiesen die Richter auf Personen mit stark schwankendem Einkommen. Dort sei grundsätzlich die Frage, wie der Versicherungsschutz mit dieser Sondersituation konform gehen kann.  Drittens pochten die Richter auf den Gleichgewichtsgrundsatz: Wenn es für Versicherer zulässig sei, die versicherte Summe wegen geringerer Einnahmen abzusenken, müsse es den Versicherten umgekehrt auch zustehen, bei steigenden Einnahmen eine Erhöhung vorzunehmen.

Weitere Infos gibt es hier.

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