- Von Throulf Müller
- 16.08.2017 um 10:17
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Paragraf 4 Absatz 4 MB/KT mit Urteil vom 06. Juli 2016 für unwirksam erklärt (Aktenzeichen IV ZR 44/15). Es ist laut dem Urteil auch eindeutig, dass er nicht ersetzt werden kann.

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Dennoch schreiben die Versicherer die Bestandskunden an und versuchen neue AVB (MB/KT) in Kraft zu setzen, bei denen der Paragraf 4 Absatz 4 in geänderter Form wieder eingeführt wird. Das ist unserer Ansicht nach vertrags- und rechtswidrig.
Die Klausel um die es geht:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung intransparent im Sinne des Paragrafen 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ist.
Das Transparenzgebot verlangt unter anderem, dass Rechte und Pflichten des Kunden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind. Eine Klausel muss nicht nur für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Auch müssen die AVBs dem Kunden schon beim Vertragsschluss vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden.
Diesen Erfordernissen entspricht die Anpassungsklausel laut Bundesgerichtshof nicht.
Denn:
Ohne nähere Erklärung wisse der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht, was mit dem Begriff „Nettoeinkommen“ gemeint sei. „Er wird damit nicht in die Lage versetzt, für seinen konkreten Einzelfall zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen die Anpassungsklausel in Paragraf 4 Absatz 4 MB/KT dem Versicherer eine Herabsetzung des Tagessatzes ermöglicht und in welchem Umfang er letztlich Versicherungsschutz erlangen kann“, so der BGH. Die Klausel ist also unwirksam.
Der PKV-Verband und die Änderung der MB/KT
Der PKV-Verband hat still und heimlich Anfang 2017 die MB/KT 2009 geändert und den alten Paragrafen 4 Absatz 4 MB/KT durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt.

Die MB/KT 2009 hat er natürlich nicht umbenannt, etwa auf MB/KT 2017, sondern die Bezeichnung belassen. Wozu auch, denn so wächst schneller Gras über diese Sache. Die Verbraucher und Vermittler sollen scheinbar zunehmend davon ausgehen, dass das vorher schon so vereinbart war.

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