- Von Throulf Müller
- 16.08.2017 um 10:17
Die Herabsetzungsbefugnis ist für die Fortführung der bestehenden Verträge völlig irrelevant, da bei der Herabsetzung ja nicht nur die Leistung, sondern auch der Beitrag herabgesetzt worden wäre. Nun erhält der Versicherer für die höhere Leistung auch den höheren Beitrag.
Ich glaube auch kaum, dass die neue Regelung die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigt. Wir wissen nicht, ob die Verträge so abgeschlossen worden wären.
Besonderheit
Wenn der Versicherer aufgrund der Regelungen noch ganz oder teilweise ein ordentliches Kündigungsrecht in den ersten drei Jahren hat, dann kann er die AVB/KT durch Änderungskündigung ändern.
Das kann zum Beispiel möglich sein, weil das Krankentagegeld solo abgeschlossen ist. Oder sich der Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht nur auf ein Krankentagegeld bezieht, das neben einer KKV besteht, wenn der Leistungsbeginn der 43. Tag oder später ist oder der Kündigungsverzicht nur für die Höhe gilt, die beim Vorversicherer nachweislich bestanden hat oder nur bis zu der Höhe, bis zu der die GKV als Krankengeld-Leistung maximal absichert.
Fazit
Die Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands haben sich offensichtlich abgestimmt und sowohl die MB/KT 2009 rückwirkend geändert als auch einheitliche neue Verbalisationen entwickelt und beginnen diese zu übernehmen. Das halte ich für ein kartellrechtswidriges Verhalten und Vorgehen.
Uns liegt auch ein Eingeständnis in Schriftform vor, in dem ein Versicherer exakt so argumentiert: gemeinsame Entscheidung der Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands nach höchstrichterlicher Entscheidung.
Für den Bestand halten wir das für rechts- und vertragswidrig.
Was kann man tun?
Versicherungsvertreter müssen nichts tun, denn sie vertreten ja die Interessen des Versicherers. Wenn sie sich aber kundenorientiert verhalten wollen, dann geraten sie jetzt in ein Spannungsfeld.
Versicherungsmakler, die betroffen sind, weil ihre Bestände angeschrieben werden, müssen meines Erachtens handeln. Sie müssen die Kunden auf die Bedenken hinweisen.
Man kann natürlich auch erst dann streiten, wenn der Versicherer den Leistungsanspruch im Leistungsfall herabsetzt. In der Regel ist das ein schlechter Moment, weil jemand krank und auf das Krankentagegeld angewiesen ist.
Man sollte meines Erachtens jetzt eskalieren und die Änderung zurückweisen. Daraus werden sich Fälle ergeben, die man dann in großer Zahl beim Ombudsmann löst oder gegebenenfalls auch vor Gericht, wenn für den Mandanten Rechtsschutz besteht.
Wir haben dafür fertige Musterschreiben mit vollständiger Argumentation, die man an die Versicherer senden kann:
1. pauschal für den Bestand
2. der Kunde für sich selbst
Die kann man per Mail für 297,50 Euro inklusive Umsatzsteuer, beziehungsweise für 148,75 Euro inklusive Umsatzsteuer (gilt für Portal-Abonnenten) bestellen über th.mueller@derkvprofi.de.

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