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- 07.06.2017 um 19:26
Im Oktober 2016 urteilte das Amtsgericht Potsdam, dass Beitragsanpassungen der Axa in der privaten Krankenversicherung (PKV) aus dem Jahr 2012 und 2013 nicht wirksam seien (Aktenzeichen 29 C 122/16). Der Grund: Die Richter sahen es als erwiesen an, dass es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehle. Der Treuhänder, der die Beitragsanpassungen abgesegnet habe, sei eben nicht unabhängig gewesen.
Das Landgericht Berlin sollte in einem ähnlich gelagerten Fall nun eine Entscheidung fällen. Doch diese ist nun erst einmal vertagt. Der Versicherer sieht das als ein gutes Zeichen. In einer Stellungnahme heißt es dazu: Die Fortführung des Verfahrens zeigt aus Sicht des Unternehmens, dass das Landgericht Berlin zumindest weiteren Klärungsbedarf sieht. Axa erwartet eine Entscheidung des Gerichts in dieser Sache frühestens im Herbst 2017.“
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Weiter erklärte das Unternehmen, dass der mathematische Treuhänder gemäß der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 157 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unabhängig gewesen sein. Die Aufsichtsbehörde Bafin habe seine Unabhängigkeit geprüft.
„Unabhängigkeit definiert sich dabei wie folgt“, schreibt die Axa weiter: „Der Treuhänder darf insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen haben oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzen. Diese Voraussetzungen waren vollumfänglich erfüllt und der Treuhänder war somit unabhängig.“
Die Richtigkeit der rechtlichen Auffassung von Axa würden bereits mehrere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen aus der Vergangenheit bestätigen. Auch die Bafin habe sich zu diesem Thema öffentlich geäußert und zwar auf einer versicherungsrechtlichen Fachtagung der Universität Köln am 31. Mai 2017 in Köln sowie in einem Interview in „Versicherungswirtschaft heute“ vom 22. Mai 2017. „Die Bafin bestätigt ausdrücklich die Auffassung von Axa, dass es bezüglich der Unabhängigkeit des mathematischen Treuhänders keine Regelungslücke gibt“, schreibt Axa weiter.
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