Eine Statue der Justitia: Die Richter gaben der Krankenkasse recht und das Krankenhaus musste die Umsatzsteuer doch zurückzahlen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 23.01.2018 um 14:24
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 00:45 Min

Auf individuell zusammengestellte Krebsmedikamente für einen Privatpatienten darf keine Umsatzsteuer anfallen. Das stellte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nun noch einmal klar.

Was ist geschehen?  

Ein Privatpatient erhält von seinem behandelnden Krankenhaus individuell zubereitete Krebsmedikamente. Auf diese rechnet es eine Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro an. Laut eines älteren Urteils vom Bundesfinanzhof (Aktenzeichen V R 19/11), ist das allerdings nicht rechtens. 

Der Patient weiß zunächst nichts von der Umsatzsteuerfreiheit und zahlt den gesamten Betrag. Erst seine private Krankenversicherung merkt den Fehler bei der Rechnungsprüfung. Sie will dem Patienten die unnötige Belastung ersparen und zahlt zunächst, fordert aber vom Krankenhaus die Umsatzsteuer zurück. Diese weigert sich, und der Fall landet vor Gericht. 

Das Urteil 

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gibt dem Versicherer recht (Aktenzeichen 4 U 69/17) und verweist auf das Urteil vom Bundesfinanzhof aus dem Jahre 2014. Die Herstellung sowie die Verabreichung der sogenannten Zytostatika sind danach umsatzsteuerfrei. Das Krankenhaus muss also doch die 7.500 Euro an die Versicherung zurückzahlen.

autorAutor
Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

Pfefferminzia Logo rgb
Suche
Close this search box.
Zuletzt hinzugefügt
Wie die Zukunft der bAV aussieht
Handelsblatt Jahrestagung bAV 2024

Wie die Zukunft der bAV aussieht

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden
AfW-Vermittlerbarometer: Nachhaltigkeit

Vermittler müssen und wollen sich weiterbilden

Skip to content