- Von Redaktion
- 11.01.2017 um 09:39
Ebenso wenig kann aus der Entscheidung des Ersten Zivilsenats zur Unzulässigkeit der Schadenregulierung durch Versicherungsmakler (14.01.2016 – I ZR 107/14 – VertR-LS – Versteegen Assekuranz –) etwas für die Frage hergeleitet werden, ob ein Versicherungsmakler sich für die mit dem Ziel der Durchführung eines Tarifwechsels führende Tätigkeit eine Maklercourtage versprechen lassen kann. Die Rechtsdienstleistung der Tarifwechselberatung erbringt der Makler für den Kunden. Er wird insoweit nicht für den Versicherer tätig, wie dies bei der Schadenregulierung der Fall ist.
Leider wird in dem Beitrag nicht ausgeführt, dass er nicht die gegenwärtige herrschende Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt. Während das Landgericht (LG) Saarbrücken tatsächlich der Auffassung ist, dem Versicherungsmakler sei eine „Honorarberatung“ mit dem Ziel des Tarifwechsels in der PKV untersagt, sind die 4. Kammer für Handelssachen des LG München II (Urteil vom 16.05.2013 – 4 HK O 5253/12 – VertR-LS – Inter –) und zwei verschiedene Zivilkammern des LG Hamburg (Urteil vom 01.03.2013 – 312 O 224/12 – VertR-LS sowie Urteil vom 08.03.2013 – 315 O 64/12 – VertR-LS) der Auffassung, dass es sich bei der gegen Honorar ausgeführten Tarifwechselberatung nach § 204 VVG um eine sowohl von der Erlaubnis nach § 34 d GewO gedeckte, jedenfalls aber nach § 5 RDG erlaubte Versicherungsvermittlungstätigkeit handelt.
Was das Landgericht Saarbrücken verkannt hat
In seiner von der herrschenden Rechtsprechung abweichenden Entscheidung hat das LG Saarbrücken (Urteil vom 17.05.2016 – 14 O 152/15 – VertR-LS) verkannt, dass es in der Vertragsfreiheit der Parteien eines Maklervertrages steht, die Anforderungen an den Erfolg der Vermittlungs- und Nachweistätigkeit des Maklers festzulegen.
Deshalb haben die Parteien eines Maklervertrages es auch in der Hand, den von dem Auftraggeber erwünschten Erfolg dahin zu definieren, dass ein bestehender Hauptvertrag in seinen wirtschaftlichen Grundlagen modifiziert wird, indem ein und derselbe Krankenversicherungsvertrag zwar fortgeführt wird, aber mit einer wesentlichen inhaltlichen Änderung, die dem wirtschaftlich vom Auftraggeber Gewollten entspricht.
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