Jürgen Evers von der Rechtsanwaltskanzlei Blanke Meier Evers. © Blanke Meier Evers
  • Von Redaktion
  • 11.01.2017 um 09:39
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Am Dienstagmorgen stellten wir einen Kommentar von KVProfi Throulf Müller online, in dem es um die Rechtmäßigkeit von bestimmten Entgelten bei der Tarifwechselberatung in der PKV ging. Rechtsanwalt Jürgen Evers vertritt eine andere Meinung und hat dazu nun eine Gegensichtweise verfasst.

Und genau das haben die Parteien im Streitfall des LG Saarbrücken auch gewollt. Denn Sie haben die Vergütung des Maklers nach der Prämienersparnis des Versicherungsnehmers bemessen. Die Aufgabe des Maklers war es dabei, den Versicherungsnehmer zu beraten. So sollte der Kunde in die Lage versetzt werden, seinen Wunsch nach Prämienermäßigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umzusetzen.

Dabei sollte sich der Kunde insbesondere auch die mit einem Tarifwechsel verbundenen Leistungseinschränkungen vergegenwärtigen, bevor er von seinem Recht Gebrauch macht, vom Versicherer die inhaltliche Umgestaltung des Vertrages bezogen auf den von ihm gewünschten Wechsel des Tarifs zu verlangen.

Eine andere Frage ist, ob die formularmäßige Bestimmung der Höhe der Courtage in dem vom Makler gestellten Vertragsformular nach der zunächst erzielten Ersparnis den Kunden insofern unangemessen benachteiligt, als sich die Vergütung nach fiktiven Ersparnissen bemisst, wenn es alsbald nach Vornahme des Tarifwechsels in dem neuen Tarif zu Prämienerhöhungen kommt.

Beratung beim Tarifwechsel gehört zur Pflicht eines Maklers

Würde der Makler im Streitfall des LG Saarbrücken seine Pflicht ernsthaft wahrgenommen haben, die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen, hätte er sich dem Wunsch des Versicherungsnehmers nach einer Anpassung der Courtage wegen der alsbaldigen Prämienerhöhung in dem gewählten neuen Tarif nicht verschlossen haben. Der Streit wäre gar nicht erst entbrannt.

In jedem Fall aber darf kein Zweifel daran bestehen, dass die Beratung des Versicherungsnehmers bei der Vornahme eines Tarifwechsels zum genuinen Pflichtenspektrum eines Versicherungsmaklers gehört, und zwar unabhängig davon, ob der beratende Makler den Krankenversicherungsvertrag ursprünglich vermittelt hat.

Anderenfalls würde jedem Versicherungsnehmer die freie Wahl eines Versicherungsvermittlers unzumutbar erschwert. Denn daran, dass ein nachträglich in das Risiko eintretender Makler die – so sie pflichtgemäß vorgenommen wird – aufwändige Tarifwechselberatung aus der Courtage ab dem 2. Versicherungsjahr wirtschaftlich nicht darzustellen vermag, dürften kaum ernsthafte Zweifel anzumelden sein.

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