- Von Redaktion
- 11.05.2016 um 15:09
Was war geschehen?
Der Kläger, ein Student der örtlichen Hochschule, war auf dem Weg zur Vorlesung. In einem Bahnhof fiel er plötzlich um. Nach Angaben von Zeugen und des Sicherheitsdiensts geschah dies ohne erkennbare Ursache. Bei dem Aufprall zog sich der Student ein Schädel-Hirn-Trauma mit Blutungen im Gehirn zu. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Wegeunfall allerdings ab.
Das Urteil
Der Fall landete vor Gericht. Während das Sozialgericht Detmold sich noch auf die Seite des Klägers stellte, schloss sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Auffassung des Unfallversicherungsträgers an und wies die Klage ab (Aktenzeichen L 15 U 563/12). Nun stufte auch das Bundessozialgericht als letzte Instanz den Unfall nicht als Wegeunfall ein, da nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht mehr feststellbar sei, wie und warum der Kläger umgefallen sei.
Die Erklärung: Es müsse grundsätzlich einen erkennbaren sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall geben – also nachgewiesen werden, dass der Unfall infolge des Zurücklegens des Wegs zur Arbeitsstelle beziehungsweise zur Universität eingetreten sei. Erst dann und deshalb wäre der Unfall der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Im konkreten Fall habe es kein spezifisches Wegerisiko gegeben. Das Umfallen und der Aufprall des Klägers auf den Bahnsteig seien rechtlich gesehen nicht wesentlich durch eine zuvor versicherte Tätigkeit verursacht worden. Und deshalb bestünde kein Versicherungsschutz.
Wenn es äußere Einwirkungen auf den Körper des Klägers gegeben habe, müssten diese zunächst konkret festgestellt werden. Trotz der Bemühungen aller Beteiligten sei dies im vorliegenden Fall aber nicht möglich. Diese „Nichtbeweisbarkeit“ gehe zu Lasten des Klägers. Deshalb wurde die Klage sieben Jahre nach dem Unfall in letzter Instanz abgewiesen.
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