- Von Redaktion
- 30.07.2015 um 10:11
Falls ein Elternteil privat versichert ist, besteht – unter Beachtung der Vorrausetzungen des Paragrafen 198 VVG Abs. 1 – ein Rechtsanspruch auf die Einbeziehung des Kindes in den Vertrag des versicherten Elternteils.
„Besteht am Tag der Geburt für mindestens ein Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.“
Üblicherweise erfolgt die Nachversicherung eines Kindes in die Unisex-Tarife. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies überhaupt möglich ist, bedarf eines näheren Blickes.
Für den Fall, dass für ein Elternteil bereits ein Vertrag nach Unisex besteht, lässt sich diese Frage unschwer beantworten. Interessanter sind die Fälle, dass einer oder beide Elternteile noch in Tarifen versichert sind, die geschlechtsdifferenziert kalkuliert sind und sich in der „alten Welt“ befinden.
Kein Neuvertrag
Zunächst gilt es festzustellen, dass es sich bei der Nachversicherung um keinen Neuvertrag handelt, für den ein Unisex-Tarif vorgeschrieben wäre. Diese Sichtweise ergibt sich zwingend aus der oben genannten Regelung des Paragrafen 198 Abs.1 VVG (demnach wird das Kind in den bestehenden Vertrag einbezogen).
Weiterhin ist zu beachten, dass der Begriff „neuer Vertrag“ durch EU-Recht legal definiert wurde. So führen die Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Januar 2012 aus:
„11. Dementsprechend soll die Unisex-Regel nach Artikel 5 Absatz 1 immer dann gelten, wenn a) eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, die die ausdrückliche Einwilligung aller Parteien erfordert, was auch die Änderung eines bestehenden Vertrages miteinschließen kann, und b) die letzte für den Abschluss des Vereinbarung erforderliche Einwilligung einer Partei nach dem 21. Dezember 2012 erfolgt.“
Bei der Nachversicherung nach Paragraf 198 Abs. 1 VVG müssen eben nicht alle Parteien eine ausdrückliche Einwilligung erbringen. Der Versicherer muss – solange die Voraussetzungen des Paragrafen 198 VVG vorliegen – aufgrund des Kontrahierungszwangs annehmen.
Im Münchener Kommentar (1. Auflage 2009) zu Paragraf 198 VVG führt Hütt in Rn 9 aus:
Die Regelung ermöglicht die Einbeziehung des Neugeborenen als Gefahrperson in den von einem Elternteil unterhaltenen Krankenversicherungsvertrag. Die Qualifizierung als Gefahrperson erklärt sich daraus, dass die Eltern hier ein eigenes Risiko, das Ausfluss ihrer Elternpflicht ist, versichern, denn sie sind dem Kind zur Gesundheitssorge verpflichtet. Diese Einbeziehung entsteht nach dem Wortlaut von Satz 1 durch „Anmeldung“. Dies spricht dafür, dass der Versicherungsschutz durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zustande kommt“.
In der Gesamtbetrachtung wurde / wird folgende Sichtweise angewendet und praktiziert. Die Kindernachversicherung erfolgt grundsätzlich in Unisex, es sei denn der Elternteil besteht auf Bisex. Genau diese Verfahrensweise erscheint, bei näherer Betrachtung, zumindest fragwürdig.
Fall I: Der Versicherer klärt die Eltern über die Möglichkeiten nicht auf und versichert automatisch in Unisex.
Für diesen Fall ergeben sich gleich mehrere Probleme.
Wie aus Paragraf 198 VVG hervorgeht, besteht der Kontrahierungszwang lediglich bis zur Grenze dergestalt dass, „der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender ist als der des versicherten Elternteils“.
Es wäre also zunächst möglich, diesen Weg zu gehen, solange der Tarif nach U6 keine Mehrleistungen vorsieht. Genau dies widerspricht jedoch der gängigen Praxis, denn die – teilweise sehr bedenklichen – Darstellungen von Mehrleistungen der neuen Unisex-Tarife gegenüber den Bisex-Tarifen im Rahmen des Tarifwechselrecht nach Paragraf 204 VVG, widerspricht dieser Sichtweise.
Solange sich Mehrleistungen darstellen, handelt es sich nicht mehr um eine Einbeziehung im Sinne eines Kontrahierungszwanges, sondern um einen neuen Vertrag. Hilfsweise könnte man gegebenenfalls noch auf die Idee kommen, dass der Versicherer zwar Mehrleistungen bejaht, jedoch auf eine Gesundheitsprüfung im Rahmen von Paragraf 198 VVG verzichtet, solange zumindest die dort genannte Anmeldefrist gewahrt ist.
Diese Sichtweise muss auf erhebliche Bedenken stoßen und dürfte, in Anbetracht der Tatsache, dass die substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung zu kalkulieren ist, an den Normen zur Kalkulation des VAG scheitern.
Doch noch ein weiterer – wesentlicher – Aspekt muss Beachtung finden.
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