Junge Eltern begucken stolz ihr Baby. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 30.07.2015 um 10:11
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Mit der Geburt eines Kindes stellt sich für die Eltern die Frage, wo das Kind krankenversichert werden soll. Während sich die Frage bei gesetzlich Versicherten allenfalls auf die Wahl der Krankenkasse beschränkt, sieht es bei privat Versicherten etwas anders. Worauf es dabei zu achten gilt, erklärt Versicherungsexperte Andreas Sokol in seinem Gastbeitrag.

Das anzumeldende Kind besitzt – solange die Möglichkeit der Versicherung nach alter Welt besteht, einen Rechtsanspruch auf den Standardtarif. Diesen Rechtsanspruch verliert das Kind, sobald es in der Unisex-Welt versichert ist.

Die Problematik besteht darin, dass das Kind später diese Option nicht wahrnehmen kann, da der Standardtarif bisher immer noch nicht vom Verband als Unisex-Variante angeboten wird.  Die Sichtweise im Kollegenkreis und des Autors, dass es sich bei einem Standardtarif um keinen Tarifwechsel handelt, braucht hier nicht erörtert werden, da der Verband Paragraf 204 VVG und die Problematik Standardtarif offensichtlich in seinem Sinne auslegt.

Solange dies jedoch so der Fall ist, muss das ganze Konstrukt für Fall 1 auf höchste Bedenken stoßen, denn Paragraf 198 VVG unterliegt Paragraf 208 VVG:

Von den Paragrafen 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach Paragraf 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Genau dies passiert jedoch im ersten Fall. Weiterhin stellt sich die Frage, wie in der Vergangenheit über die oben skizzierten Probleme seitens der Verantwortlichen umfassend aufgeklärt wurde.

Man könnte weiterhin geneigt sein, diese Fälle hinsichtlich einer Nichtigkeit ex tunc gemäß Paragraf 134 BGB näher zu prüfen.

Fall II: Der Versicherer klärt auf und der Elternteil entscheidet sich für den Unisex-Tarif.

Auch dieser Weg wäre allenfalls direkt gangbar, solange der Versicherer keine Mehrleistungen im Unisex-Tarif vorsieht. Andernfalls könnte – gemäß den obigen Ausführungen – dies nur stufenweise erreicht werden.

Zunächst erfolgt die Kindernachversicherung nach Paragraf 198 VVG in den Bisex-Tarif des Elternteils (der eine obere Leistungsgrenze darstellt und Abweichungen nach unten möglich sind) und danach der Wechsel in Unisex über Paragraf 204 VVG im Rahmen eines Tarifwechsels mit Gesundheitsprüfung für die Mehrleistungen.

Auch diese Lösung muss jedoch kritisch hinterfragt werden.

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