- Von Redaktion
- 19.12.2018 um 15:53
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Die Richter des BGH haben entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ vorgenommene Prämienanpassung in der PKV nicht allein wegen einer gegebenenfalls zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist (Aktenzeichen IV ZR 255/17).
Konkret heißt es in der Urteilsbegründung:
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.“
Die Bafin hatte sich bereits nach dem Urteil des Amtsgerichts Potsdams zu Wort gemeldet und sich kritisch dazu geäußert. Die Richter hätten sich bei der Beurteilung der Unabhängigkeit auf eine falsche Vorschrift berufen, die auf den PKV-Treuhänder gar nicht zutreffe.
Konkret hätten sich die Richter laut Bafin auf eine Spezialvorschrift für Wirtschaftsprüfer aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) gestützt. Das VVG benenne gar keine konkretisierenden Voraussetzungen für die Unabhängigkeit des Treuhänders, der einer Beitragsanpassung zustimmen muss, so die Bafin.
Die Bafin wolle daher an ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis festhalten: Man werde bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Treuhänder, „auch künftig keine Umsatzabhängigkeit entsprechend den Maßgaben von Paragraf 319 Absatz 3 Nr. 5 HGB unterstellen“, hieß es von der Behörde.
Die Reaktionen
Von der Axa heißt es:
„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. September 2017 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Insofern hat das Urteil des LG Potsdam einer Überprüfung durch den BGH nicht standgehalten. Die Axa Krankenversicherung begrüßt das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs. Es bestätigt die Auffassung von Axa, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht durch Zivilgerichte überprüft werden kann. Sie kann einzig und allein durch die Bafin als zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. Aus Sicht von Axa kommt es stets auf die materielle Richtigkeit der Beitragsanpassung an. Auch dies bestätigt der BGH in seiner Urteilsbegründung. Axa betont erneut: Das Unternehmen hat sich jederzeit an die gesetzlichen Regelungen gehalten. Die Kunden zahlen einen korrekt kalkulierten Preis für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH wird das LG Potsdam den Fall nun neu bewerten. Axa ist zuversichtlich, dass das LG Potsdam die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen für wirksam erklären wird. Das LG Potsdam hatte aufgrund der vermeintlichen Abhängigkeit des mathematischen Treuhänders, das heißt aufgrund eines formalen Mangels, Beitragsanpassungen von Axa in einem spezifischen Fall für unwirksam erklärt.“
Florian Reuther, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung des PKV-Verbands sagt zum Urteil:
„Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass das seit 25 Jahren etablierte Verfahren zur Treuhänder-Beteiligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz rechtskonform ist. Dies ist kein Urteil zu Lasten der Versicherten, sondern es bestätigt, dass die geltenden Regeln beachtet wurden. Unabhängig von der BGH-Entscheidung sollte gleichwohl der Gesetzgeber tätig werden und die Regeln zur Beitragsanpassung insgesamt modernisieren, damit im Interesse des Verbraucherschutzes auch in Zukunft ein glaubwürdiges Verfahren gesichert ist und Beitragssprünge vermieden werden können.“
Von der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten heißt es:
„Wir haben damit gerechnet, dass der BGH nicht der Rechtsauffassung der Instanzgerichte in diesem Verfahren folgt.“ Trotz des BGH-Urteils sei die Unabhängigkeit des Treuhänders aber noch lange nicht abschließend geklärt.
Mit dem jetzigen Urteil des BGH ändere sich für die betroffenen Versicherten zum aktuellen Zeitpunkt nichts, denn das verfassungsrechtliche Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordere keine zivilgerichtliche Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders.
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